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Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:05.06.2014 Inkrafttreten01.08.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2014 bis 31.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2018 (Brem.ABl. S. 245)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 298

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juris-Abkürzung: KitaBeitrBRHO BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KitaBeitrBRHO BR 2014
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven
Vom 15. Mai 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2014 bis 31.07.2015

aufgeh. durch § 7 Absatz 1 Satz 2 des Ortsgesetzes vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 704)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2018 (Brem.ABl. S. 245)

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Beiträge für die Kinderbetreuung

(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden folgende Beiträge monatlich festgesetzt:

1.

für die Krippe:
ganztags (unter 3 Jahre; mit Verpflegung)

326,00 Euro

2.

für die Krippe:
halbtags (unter 3 Jahre; mit Verpflegung)

206,00 Euro

3.

für die alterserweiterte Gruppe:
ganztags (18 Monate bis 3 Jahre; mit Verpflegung)

237,00 Euro

4.

für die alterserweiterte Gruppe:
Teilzeit (18 Monate bis 3 Jahre; mit Verpflegung)

184,00 Euro

5.

für die alterserweiterte Gruppe:
halbtags (18 Monate bis 3 Jahre; mit Verpflegung)

149,00 Euro

6.

für die alterserweiterte Gruppe:
halbtags (18 Monate bis 3 Jahre; ohne Verpflegung)

124,00 Euro

7.

für die Kindertagesstätte/den Hort:
halbtags (ohne Verpflegung)

78,00 Euro

8.

für die Kindertagesstätte/den Hort:
halbtags (mit Verpflegung)

103,00 Euro

9.

für die Kindertagesstätte/den Hort:
Teilzeitangebot bis zu 6 Stunden (mit Verpflegung)

123,00 Euro

10.

für den Hort:
ganztags bis zu 7 Stunden (mit Verpflegung)

138,00 Euro

11.

für die Kindertagesstätte:
ganztags bis zu 8 Stunden (mit Verpflegung)

154,00 Euro

(2) Unter Berücksichtigung des § 19 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) beträgt der Mindestbeitrag 25,00 Euro für Verpflegung.

(3) Eine Betreuung im Teilzeitangebot, ganztags oder über 8 bis zu 10 Stunden ohne Verpflegung ist nur im Einzelfall möglich, wenn nach ärztlichem Urteil aus gesundheitlichen Gründen die in der Kindertagesstätte angebotene Verpflegung nicht eingenommen werden kann. Wird im Rahmen der Halbtagsbetreuung nicht an der Verpflegung teilgenommen, verringert sich der Beitrag um den Verpflegungsanteil.

(4) Die Beiträge nach Absatz 1 bis 3 verändern sich ab dem 1. August 2015 jeweils zum Beginn des neuen Kindergartenjahres um den Vomhundertsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex bis zum Anmeldezeitraum für die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte gegenüber dem entsprechenden Vorjahreswert geändert hat. Ein nicht auf volle Euro errechneter Beitrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Der Magistrat errechnet die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 und gibt sie bekannt.

(5) Auf begründeten Antrag wird der Beitrag angemessen herabgesetzt:

1.

bei zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt), zum Beispiel durch andauernde Krankheiten des Kindes oder der Betreuungsperson oder Eingewöhnungsschwierigkeiten des Kindes in der Kindertageseinrichtung,

2.

bei betriebsbedingten Ausfallzeiten von jeweils mehr als 5 zusammenhängenden Öffnungstagen, sofern keine Betreuung in einer benachbarten Einrichtung angeboten wird.

(6) Es ist ein Jahresbeitrag monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August bis Juli des jeweiligen Kindertagesstättenjahres zu entrichten. Die Zahlungen sind jeweils bis spätestens am Ersten des laufenden Monats fällig.

(7) Für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Bremerhaven haben, findet § 19 Absatz 2 BremKTG keine Anwendung. Der Beitrag wird entsprechend der Nutzungsdauer in voller Höhe gemäß Absatz 1 erhoben.

(8) Wird an dem Früh- oder Spätdienst oder an beiden teilgenommen, so ist für jede dauerhafte in Anspruch genommene angefangene halbe Stunde ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 5,00 Euro monatlich zu zahlen. Jede Erweiterung der Betreuungszeit muss mit Art und Umfang schriftlich festgelegt werden.

§ 2
Übernahme von Beiträgen

Ist den Eltern von Kindern mit Hauptwohnsitz und ständigem Aufenthaltsort in der Stadt Bremerhaven aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse die Aufbringung der Beiträge nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird der verbleibende Beitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Für die Festsetzung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 10. November 2005 (Brem.GBl. S. 600), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 18. September 2008 (Brem.GBl. S. 337) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremerhaven, den 15. Mai 2014

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

 

Grantz
Oberbürgermeister


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