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(1) Für die An- und Abmeldungen nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.
(2) Bei jeder Meldung hat der Meldepflichtige einen Meldeschein in vierfacher Ausfertigung abzugeben.
(3) Die Ausfertigungen des Meldescheins sind vor unbefugter Einsichtnahme gesichert aufzubewahren und spätestens nach Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
Beiblatt zur Anmeldung von mehreren Wohnungen
Vor dem Ausfüllen des Beiblattes lesen Sie bitte nachstehende Information
Im Beiblatt sind von Ihnen nur weitere Wohnungen im Bundesgebiet/Berlin (West) aufzuführen.
Der nebenstehend abgedruckte Text (§ 16 bremisches Meldegesetz) richtet sich an Einwohner mit mehreren Wohnungen. Sie haben danach unter Berücksichtigung der Merkmale im Absatz 2 mitzuteilen, welche Ihrer Wohnungen die Hauptwohnung ist.
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(2) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb einer Woche mitzuteilen.
Beachten Sie bitte auch die Mitteilungspflicht (Absatz 4) gegenüber der Meldebehörde, wenn als Folge geänderter persönlicher Verhältnisse die Merkmale der Hauptwohnung auf eine andere Wohnung zutreffen. Die Meldebehörde hält entsprechende Vordrucke bereit. Im Falle der Aufgabe einer Haupt- oder Nebenwohnung melden Sie sich bitte bei der zuständigen Meldebehörde ab.