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Verordnung über die Muster der Meldescheine

Veröffentlichungsdatum:04.05.1987 Inkrafttreten05.05.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.05.1987 bis 31.12.2001Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 151
Gliederungsnummer:210-a-2

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juris-Abkürzung: MeldeSchMuV BR 1987
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 210-a-2
juris-Abkürzung:MeldeSchMuV BR 1987
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:210-a-2
Verordnung über die Muster der Meldescheine
Vom 4. Mai 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.05.1987 bis 31.12.2001

V aufgeh. durch § 5 der Verordnung vom 23. November 2001 (Brem.GBl. S. 429)

Aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1 - 210-a-1) wird verordnet:

§ 1

(1) Für die An- und Abmeldungen nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.

(2) Bei jeder Meldung hat der Meldepflichtige einen Meldeschein in vierfacher Ausfertigung abzugeben.

(3) Die Ausfertigungen des Meldescheins sind vor unbefugter Einsichtnahme gesichert aufzubewahren und spätestens nach Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

§ 2

(1) Für die An- und Abmeldung nach § 22 Abs. 2 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 5 und 6 zu verwenden.

(2) Jede Meldung ist in einfacher Ausfertigung an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln.

(3) Im übrigen gilt § 1 Abs. 3.

§ 3

Für die Meldungen nach § 26 Abs. 2 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu verwenden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Muster der Meldescheine vom 25. Januar 1983 (Brem.GBl. S. 5 - 211-a-2) außer Kraft.

Bremen, den 4. Mai 1987
Der Senator für Inneres

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

Beiblatt zur Anmeldung von mehreren Wohnungen

Vor dem Ausfüllen des Beiblattes lesen Sie bitte nachstehende Information
Im Beiblatt sind von Ihnen nur weitere Wohnungen im Bundesgebiet/Berlin (West) aufzuführen.

Der nebenstehend abgedruckte Text (§ 16 bremisches Meldegesetz) richtet sich an Einwohner mit mehreren Wohnungen. Sie haben danach unter Berücksichtigung der Merkmale im Absatz 2 mitzuteilen, welche Ihrer Wohnungen die Hauptwohnung ist.

§ 16
Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

(2) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb einer Woche mitzuteilen.
Beachten Sie bitte auch die Mitteilungspflicht (Absatz 4) gegenüber der Meldebehörde, wenn als Folge geänderter persönlicher Verhältnisse die Merkmale der Hauptwohnung auf eine andere Wohnung zutreffen. Die Meldebehörde hält entsprechende Vordrucke bereit. Im Falle der Aufgabe einer Haupt- oder Nebenwohnung melden Sie sich bitte bei der zuständigen Meldebehörde ab.
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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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