Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - vom 20. Dezember 2016

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Veröffentlichungsdatum:21.12.2016 Inkrafttreten22.12.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 896
Gliederungsnummer:762-b-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 896)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LbkBRKreAOldStVtrG BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 762-b-2
juris-Abkürzung:LbkBRKreAOldStVtrG BR 2017
Ausfertigungsdatum:20.12.2016
Gültig ab:22.12.2016
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 896
Gliederungs-Nr:762-b-2
Gesetz zu dem Staatsvertrag
zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Vom 20. Dezember 2016
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1

(1) Dem am 14. November 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.*

Fußnoten

*

Vgl. Bekanntmachung vom 23. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 1007): Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Dezember 2016

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.