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  • Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 31. August 2009

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 31. August 200901.08.2008 bis 28.02.2019
Eingangsformel01.08.2008 bis 28.02.2019
Inhaltsverzeichnis01.08.2013 bis 28.02.2019
Teil 1 - Ausbildung01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 3 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 4 - Unterrichtsfächer und Stundentafel01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung24.12.2016 bis 28.02.2019
§ 6 - Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache28.07.2015 bis 28.02.2019
§ 7 - Zulassung01.08.2013 bis 28.02.2019
Teil 2 - Prüfung01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 8 - Allgemeines01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 9 - Abnahme der Prüfung01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 10 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse28.07.2015 bis 28.02.2019
§ 11 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung28.07.2015 bis 28.02.2019
§ 12 - Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 13 - Zulassung zur Prüfung01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 14 - Festlegungen zur schriftlichen Prüfung28.07.2015 bis 28.02.2019
§ 14a - Noten01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 15 - Vornoten der Prüfungsfächer01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 16 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 17 - Schriftliche Prüfung01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 18 - Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung28.07.2015 bis 28.02.2019
§ 19 - Projektprüfung01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 20 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 21 - Mündliche Prüfung01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 22 - Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 23 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung28.07.2015 bis 28.02.2019
§ 24 - Wiederholung der Prüfung28.07.2015 bis 28.02.2019
§ 25 - Täuschung und Behinderung01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 26 - Versäumnis01.08.2008 bis 28.02.2019
§ 27 - Niederschriften01.08.2013 bis 28.02.2019
Teil 3 - Zuerkennung der Fachhochschulreife01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 28 - Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife und Zuerkennung der Fachhochschulreife01.08.2013 bis 28.02.2019
Teil 4 - Schlussbestimmung01.08.2013 bis 28.02.2019
§ 29 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2013 bis 28.02.2019
Anlage - Stundentafel für die Zweijährige Höhere Handelsschule01.08.2008 bis 28.02.2019

Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule

Veröffentlichungsdatum:18.09.2009 Inkrafttreten24.12.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2016 bis 28.02.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 30.11.2016 (Brem.GBl. S. 1001)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 321
Gliederungsnummer:223-k-7

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juris-Abkürzung: HöHSchul2V BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-7
juris-Abkürzung:HöHSchul2V BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-7
Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule
Vom 31. August 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2016 bis 28.02.2019

V aufgeh. durch § 31 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 86)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 30.11.2016 (Brem.GBl. S. 1001)

Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer und Stundentafel
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
§ 7Zulassung
Teil 2
Prüfung
§ 8Allgemeines
§ 9Abnahme der Prüfung
§ 10Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und. Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
§ 13Zulassung zur Prüfung
§ 14Festlegungen zur schriftlichen Prüfung
§ 14aNoten
§ 15Vornoten der Prüfungsfächer
§ 16Erste Prüfungskonferenz
§ 17Schriftliche Prüfung
§ 18Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung
§ 19Projektprüfung
§ 20Zweite Prüfungskonferenz
§ 21Mündliche Prüfung
§ 22Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks
§ 23Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 24Wiederholung der Prüfung
§ 25Täuschung und Behinderung
§ 26Versäumnis
§ 27Niederschriften
Teil 3
Zuerkennung der Fachhochschulreife
§ 28Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife und Zuerkennung der Fachhochschulreife
Teil 4
Schlussbestimmung
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

Die Zweijährige Höhere Handelsschule hat das Ziel, auf die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen des Berufsbereichs Wirtschaft und Verwaltung vorzubereiten. Ausgehend, von den Zulassungsvoraussetzungen sollen in handlungsorientierten Unterrichtssituationen Fachkompetenzen, Methoden-, Human- und Sozialkompetenzen gefördert werden. Der erfolgreiche Abschluss des Bildungsganges schließt den schulischen Teil der Fachhochschulreife ein. Der Unterricht soll daher die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Fach- und Methodenkompetenzen auf der Basis beruflicher Erfahrungen und Erkenntnisse vermitteln.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

Zielsetzung der Zweijährigen Höheren Handelsschule ist es, junge Menschen zum selbstständigen Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht, zu formulierenden Ziele aller Lernbereiche sind im. Hinblick auf den Berufsbezug der Theoriefächer und auf die Ganzheitlichkeit des Unterrichts aufeinander zu beziehen. Die Unterrichtsgestaltung soll von arbeitsprozessrelevanten Bezügen ausgehen. Es geht nicht; um Vollständigkeit im Sinne fachwissenschaftlicher Traditionen, sondern um exemplarische Auswahl sowie um Vermittlung von Überblick und Systematik als Voraussetzung für eigenständiges Lernen und das Denken in Zusammenhängen. Dabei werden zentrale Elemente wissenschaftspropädeutischen Arbeitens vermittelt. Besondere Beachtung gilt ganzheitlichen, handlungsorientierten Unterrichtsformen in Form fächerübergreifender Projekte, in die Fächer des beruflichen Lernbereichs und des Wahlpflichtbereichs einbezogen werden.

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Der Unterricht umfasst einen allgemeinbildenden und einen beruflichen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich.

§ 4
Unterrichtsfächer und Stundentafel

Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernbereich ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

Der Mittlere Schulabschluss

a)

mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder

b)

einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ,ausreichend‘, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ,befriedigend‘ erworben wurde und

2.

die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 4 Satz 2 zulassen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Abschluss besitzen, der in diesem Bildungsgang vermittelt wird, oder die die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, müssen ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht. Ausreichende englische Sprachkenntnisse werden durch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an beruflichen Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der Nachweis für die Zulassung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht.

§ 6
Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Absatz 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und. das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht, in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängende Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 4 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 3 vorliegt.

(2) Über die Zulassung entscheidet, die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.

Teil 2
Prüfung

§ 8
Allgemeines

(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; eine Projektprüfung kann Teil der Prüfung sein.

(2) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (Zentrale Prüfung) oder mit gemeinsam erstellten. Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) gestaltet. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 9
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen. Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang Zweijährige Höhere Handelsschule eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 10
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.

die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3.

die Fachlehrerinnen oder die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Teilprüfungsausschüsse können außerdem zur Durchführung der Kolloquien nach § 19 Absatz 6 gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein. weiterer Fachlehrer.

Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Teil Prüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 11
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung und. die Gemeinsame Prüfung finden an den Schulen am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 25 und 26 bekannt zu geben.

§ 12
Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit. Behinderung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen, kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 13
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler des Bildungsgangs ist.

§ 14
Festlegungen zur schriftlichen Prüfung

(1) Spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest,

1.

welches den Bildungsgang kennzeichnende Unterrichtsfach schriftliches Prüfungsfach nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 werden soll,

2.

ob an die Stelle der schriftlichen Prüfung in den Unterrichtsfächern nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach § 19 treten soll.

(2) Die Entscheidungen über die Festlegungen zur Prüfung werden den Prüflingen zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Kenntnis gegeben.

§ 14a
Noten

(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:

1

2

3

4

5

6

ab 85%

ab 73%

ab 59%

ab 45%

ab 27%

unter 27%

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

mangelhaft

ungenügend

(2) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vornoten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet.

(3) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Endnoten; die Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

§ 15
Vornoten der Prüfungsfächer

(1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach § 11 Absatz 1. Die Leistungen im Unterricht werden auf der Basis des Notenschlüssels nach § 14a Absatz 1 ermittelt.

(2) Auf der Grundlage der prozentualen Bewertungen werden unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung die Vornoten ermittelt.

§ 16
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils (schriftliche Prüfung) tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung.

(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Mathematik,

4.

Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen oder Informationsverarbeitung.

In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 wird eine Zentrale Prüfung durchgeführt. In dem Fach nach Nummer 4 findet die Prüfung mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) statt.

(2) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in einem Unterrichtsfach des beruflichen Lernbereichs kann für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach § 19 treten.

(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik beträgt jeweils mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten. In den übrigen Fächern beträgt die Zeit jeweils 240 Minuten.

(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekanntwerden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 18
Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung

(1) Die von der Senatorin für Senatorin für Kinder und Bildung beauftragten Gremien für die Vorbereitung der zentralen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.

(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Deutsch enthält jeweils zwei Aufgaben zur Auswahl durch den Prüfling.

(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält einen Bezug zum Bildungsgang („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern des Bildungsgangs gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben sind in Anlehnung an das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.

(4) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik beinhaltet Aufgaben aus den Lerninhalten des Pflichtbereichs und der Wahlpflichtthemen („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern des Bildungsgangs gestaltet und verantwortet. Die Schule wählt die Aufgaben zur Bearbeitung durch die Prüflinge aus.

(5) Die Prüfungsaufgabe für das den Bildungsgang kennzeichnende Fach nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 wird von Vertreterinnen und Vertretern, des Bildungsgangs gestaltet und verantwortet.

§ 19
Projektprüfung

(1) Die Projektprüfung findet in einem den Bildungsgang kennzeichnenden Unterrichtsfach statt. In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.

(2) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.

(3) Das Thema der Projektprüfung ergibt sich aus dem Unterricht in einem den Bildungsgang kennzeichnenden Fach. Es wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem. Schulleiter genehmigt.

(4) Die Projektprüfung besteht aus zwei aufeinander bezogenen Teilen:

1.

Schriftliche Prüfungsarbeit

Die schriftliche Prüfungsarbeit hat in der Regel einen Umfang von 10 bis 20 Seiten je Prüfling. In begründeten Fällen kann von diesen Mindest- bzw. Maximumangaben abgewichen werden.

2.

Kolloquium

Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation der schriftlichen Prüfungsarbeit zur Grundlage. An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an. Die Dauer der Präsentation und des Fachgesprächs betragen in der Regel 10 bis 20 Minuten je Prüfling. Bei einer Einzelprüfung sollen in der Regel 25 Minuten nicht überschritten werden.

(5) Die Aufgabenstellung muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt. Nach einer auf zwei Unterrichtswochen festgelegten Bearbeitungszeit wird von dem Prüfling eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgelegt. Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Projektprüfung vom Unterricht befreit. Die schriftliche Prüfungsarbeit wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) beurteilt und benotet. § 17 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Das Kolloquium findet vor dem Teilprüfungsausschuss statt, der auf Vorschlag des Mitglieds nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) die Note für das Kolloquium für jeden Prüfling festsetzt.

(7) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Prüfungsarbeit und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.

§ 20
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 8 Absatz 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.

Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach ist anzusetzen, wenn der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 22 bestehen kann.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 20 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert, für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in. der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind, oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in. den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 22
Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks

(1) Der Prüfungsblock umfasst die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 17 Absatz 1. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet.

(2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn

1.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in zwei Fächern „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für jedes Fach nicht gegeben ist; ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Bewertung in zwei anderen Fächern des Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks bestanden.

§ 23
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen Prüfung oder der Note der Projektprüfung und den Noten der mündlichen Prüfung; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 22 nicht bestanden ist, oder

2.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet: oder

3.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder

4.

die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist.

Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 120 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit der Angabe der errechneten Durchschnittsnote. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Schuljahres teil.

§ 25
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.

§ 26
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 27
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind, mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 21 Absatz 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält. Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu dokumentieren.

Teil 3
Zuerkennung der Fachhochschulreife

§ 28
Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife
und Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Der Nachweis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird mit dem Bestehen der Prüfung der Zweijährigen Höheren Handelsschule erbracht. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch

1.

den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,

2.

den Abschluss einer Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,

3.

den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,

4.

eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

5.

ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes mindestens halbjähriges ununterbrochenes in Bezug auf den besuchten Bildungsgang einschlägiges, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung.

(2) Die Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife wird vom Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremen oder vom Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremerhaven ausgestellt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Zweijährigen Höheren Handelsschule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde. Form und Inhalt der Bescheinigung legt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft fest.

Teil 4
Schlussbestimmung

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Zweijährige Höhere Handelsschule in der Verordnung über die kaufmännische Berufsfachschule vom 5. September 1994 (Brem.GBl. S. 261, 1996 S. 79 - 223-k-7), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 412), außer Kraft.

Bremen, den 31. August 2009

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Anlage

zu § 4 Absatz 1

Stundentafel für die Zweijährige Höhere Handelsschule

Fächer

Unterrichtsstunden pro Jahr

1.

2.

Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

 

Allgemeinbildender Lernbereich

 

 

 

Deutsch

120

 

120

 

Politik

80

 

80

 

Englisch

120

 

120

 

Mathematik

120

 

160

 

Naturwissenschaft

80

 

40

 

Sport

80

 

80

 

 

600

600

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Betriebswirtschaftslehre

120

 

120

 

Rechnungswesen

120

 

120

 

Bürowirtschaft / Lernbüro

120

 

120

 

Informationsverarbeitung

160

 

80

 

 

 

520

 

 

440

Wahlpflichtbereich

 

 

 

 

Zweite Fremdsprache und andere schulische Angebote

120

 

200

 

 

 

120

 

 

200

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

 

1240

 

 

1240

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

 

1240

 

 

1240

Teilung

 

120

 

 

120


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