Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil) vom 5. Oktober 2016

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:27.12.2016 Inkrafttreten01.09.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 1092

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ShipMIStudBacfPO BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ShipMIStudBacfPO BR 2016
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management
(Fachspezifischer Teil)
Vom 5. Oktober 2016*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2019

aufgeh. durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 8. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 957)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 8 Absatz 2 und 3 der Prüfungsordnung vom 8. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 957) gilt folgende Regelung:
,,(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil) vom 5. Oktober 2016 (Brem.ABl. S. 1062) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil) vom 5. Oktober 2016 (Brem.ABl. S. 1062) ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2023. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.”]

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 2. Dezember 2016 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 28. Oktober 2014 (Brem.ABl. S. 1451) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Praktische Studiensemester

(1) Das praktische Studiensemester findet im fünften Semester statt. Es dauert mindestens sechsundzwanzig Wochen.

(2) Das praktische Studiensemester kann angetreten werden, wenn mindestens 90 Leistungspunkte erworben wurden.

(3) Das Praxissemester kann auf Seeschiffen absolviert werden. Grundlage zur Anerkennung von Fahrtzeiten zum Erwerb eines nautischen Befähigungszeugnisses ist die Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV) vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Tätigkeiten im Rahmen der praktischen Fahrtzeit richten sich nach den Inhalten des Ausbildungsberichtsheftes (Training Record Book for Deck Cadets), welches vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) herausgegeben wird, und sind abhängig von den Vorerfahrungen und Nachweisen vorheriger Fahrtzeiten. Die Seefahrtzeiten können als Praktikantin oder Praktikant, durch eine Ausbildung zur Nautischen Offiziersassistentin oder zum Nautischen Offiziersassistenten beziehungsweise zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erbracht werden. Fahrtzeiten, die nicht im Rahmen eines Praktikumsvertrages oder eines Ausbildungsvertrages erbracht wurden, müssen den Vorgaben der See-BV entsprechen und sind durch das BSH anzuerkennen.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten in folgenden Formen erbracht:

1.

Fallstudie: Eine Fallstudie beschreibt eine aus der Realität des späteren beruflichen Umfeldes abgeleitete problemorientierte Situation, für die Lösungsvorschläge zu erarbeiten sind. Die Lösungsvorschläge sind mündlich zu präsentieren beziehungsweise im maritimen Simulationsbetrieb auch unmittelbar durch entsprechende Handlungen, zum Beispiel Fahrmanöver, umzusetzen.

2.

Portfolio: Ein Portfolio besteht aus im Laufe eines Studiensemesters erbrachten bestimmten Leistungen, die zusammengefasst bewertet werden.

(2) Die Prüflinge können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit erbracht werden.

(3) Prüfungen werden in englischer Sprache durchgeführt.

(4) Studierende, die die Berufseingangsprüfung zum Erwerb des nautischen Befähigungszeugnisses absolvieren, müssen dies bei der Anmeldung zum Modul 7.3 ,Ship’s Command IV‘ angeben. Zur Berufseingangsprüfung kann nur zugelassen werden, wer 12 Monate anerkannte Seefahrtzeit gemäß der See-BV nachgewiesen hat; Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich nachweisen, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse mindestens dem Niveau B 1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Nur in diesen Fällen findet die Modulprüfung in einer Kombination der Prüfungsformen F, MP und KL entsprechend der Vorgaben der See-BV statt.

§ 4
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Das Thema der Bachelorthesis kann im ersten Drittel der Bearbeitungszeit einmal ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs zurückgegeben werden.

(2) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in englischer Sprache abzufassen und in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren und in Form eines Datenträgers abzuliefern.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(4) Die Bachelorthesis wird mit einem Kolloquium zum Thema der Arbeit abgeschlossen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 80 % aus dem Durchschnitt der Noten der Module 1.1. bis 4.5 sowie 6.1 bis 7.3., zu 15 % aus der Note des schriftlichen Teils der Bachelorthesis und zu 5 % aus der Note des Kolloquiums.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule Bremen den Grad „Bachelor of Science“ („B. Sc.“).

§ 7
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

drei Professorinnen oder Professoren (1.1) oder zwei Professorinnen oder Professoren und einer Lektorin oder einem Lektoren oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (1.2),

2.

einer oder einem Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

Im Fall der Variante 1.2 werden die Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren mit dem Faktor 1,5 gewichtet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil) vom 22. Januar 2013 (Brem.ABl. S. 429) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil) vom 22. Januar 2013 (Brem.ABl. S. 429) ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2020. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen

Modulbezeichnungen

SWS1

Cre-
dits2

Prüfungs- bzw.
Studienleistung3

Module 1.1 Mathematics I

 

6

KL

1.1.1 Trigonometrical Mathematics

4

 

 

1.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 1.2 Maritime Communication I (NWB)4

 

6

 

1.2.1 Nautical English I

2

 

KL o. MP

1.2.2 Maritime English I

2

 

MP

Module 1.3 Maritime Economics

 

6

KL, R, HA o. MP

1.3.1 Shipping Economics

2

 

 

1.3.2 Maritime Business Management

2

 

 

1.3.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 1.4 Maritime Human Resources I

 

6

 

1.4.1 Maritime Medicine

2

 

KL o. MP

1.4.2 Shipping Psychology

2

 

KL, R, HA o. MP

1.4.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 1.5 Engineering I

 

6

KL

1.5.1 Mechanics and Fluid Dynamics

4

 

 

1.5.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 2.1 Mathematics II

 

6

KL

2.1.1 Analytical Mathematics

4

 

 

2.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 2.2 Maritime Communication II (NWB)

 

6

 

2.2.1 Nautical English II

2

 

KL oder MP

2.2.2 Maritime English II

2

 

F

Module 2.3 Maritime Law I

 

6

F, KL, R, HA o. MP

2.3.1 Maritime Administration and Marine Environment Protection

4

 

 

2.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 2.4 Ship’s Theory I

 

6

 

2.4.1 Shipbuilding

2

 

KL o. HA

2.4.2 Electrotechnics

2

 

KL

2.4.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 2.5 Engineering II

 

6

 

2.5.1 Thermodynamics

2

 

KL

2.5.2 Chemistry

2

 

KL

2.5.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 3.1 Ship’s Command I (NWB)

 

6

F, KL, R o. HA

3.1.1 Ship’s Manoeuvring

4

 

 

3.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 3.2 Maritime Meteorology

 

6

F, KL, R o. HA

3.2.1 Meteorology

4

 

 

3.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 3.3 Navigation I (NWB)

 

6

F, KL, R o. HA

3.3.1 Terrestrial Navigation

4

 

 

3.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 3.4 Ship’s Theory II

 

6

F, KL, R o. HA

3.4.1 Ship’s Stability

4

 

 

3.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 3.5 Cargo Handling I

 

6

F, KL, R o. HA

3.5.1 Dangerous Goods

4

 

 

3.5.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 4.1 Ship’s Command II (NWB)

 

6

F, KL, R o. HA

4.1.1 Collision Avoidance

4

 

 

4.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 4.2 Maritime Communication III

 

6

KL u. MP5

4.2.1 Telecommunication

4

 

 

4.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 4.3 Navigation II

 

6

 

4.3.1 Celestial Navigation

2

 

F, KL, R o. HA

4.3.2 Technical Navigation

2

 

F, KL, R o. HA

4.3.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 4.4 Ship Technology

 

6

KL, R, HA o. MP

4.4.1 Marine Engineering

2

 

 

4.4.2 Maritime Systems Control

2

 

 

4.4.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 4.5 Ship’s Command III6

 

6

 

4.5.1 ECDIS Simulation

1

 

F, R o. MP

4.5.2 ARPA Simulation

1

 

F, R o. MP

4.5.3 Ship Handling Simulation

3

 

F, R o. MP

Module 5.1 Practical Semester

 

30

PB u. TRB7

Module 6.1 Emergency Management

 

6

 

6.1.1 Maritime Safety

3

 

F, KL, R o. HA

6.1.2 Maritime Security

1

 

F, KL, R o. HA

6.1.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 6.2 Cargo Handling II

 

6

F, KL, R o. HA

6.2.1 Cargo Technology

4

 

 

6.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 6.3 Maritime IT-Systems

 

6

F, KL, R, HA o. MP

6.3.1 Informatics

4

 

 

6.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 6.4 Elective I (Special Cargo Vessels)8

 

6

F, KL, R, HA o. MP

6.4.1 Elective I, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

6.4.2 Elective I, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

6.4.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 6.5 Elective II (Maritime Management)9

 

6

F, KL, R, HA o. MP

6.5.1 Elective II, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

6.5.2 Elective II, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

6.5.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 7.1 Maritime Law II

 

6

F, KL, R, HA o. PF

7.1.1 Merchant Shipping Law

4

 

 

7.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 7.2 Maritime Human Resources II

 

6

 

7.2.1 Maritime Labour Law

2

 

F

7.2.2 Maritime Human Resource Management

2

 

F

7.2.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 7.3 Ship’s Command IV10

 

6

HA, R oder PF; nur bei BEP: F, MP und KL

7.3.1 Ship Handling Simulation

4

 

 

7.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Module 7.4 Bachelorthesis

 

12

BT

7.4.1 Bachelorthesis (Seminar)

8

 

 

Summe

146

210

 

Wahlpflichtbereich

Elective I (Special Cargo Vessels)

 

 

 

64.1 Tanker

(2)

 

 

6.4.2 Offshore

(2)

 

 

6.4.3 Heavy Lift

(2)

 

 

6.4.4 Passenger

(2)

 

 

Elective II (Maritime Management)

 

 

 

6.5.1 Corporate Social Responsibility

(2)

 

 

6.5.2 Strategic Management of Shipping Companies

(2)

 

 

6.5.3 Fundamentals of Global Logistics

(2)

 

 

6.5.4 Cross Cultural Management

(2)

 

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte nach European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - Mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, PF - Portfolio, F - Fallstudie, BT - Bachelorthesis. Die Prüfungen des Moduls 4.5 werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet.

Form der Studienleistung: PB - Praxisbericht, TRB -Training Record Book (BSH).

4

Das Bestehen der mit „NWB“ gekennzeichneten Modulprüfungen ist notwendig zum Erwerb der Nautischen Wachbefähigung gemäß der See-BV.

5

Vorgabe der Regulierungsbehörde.

6

Die Prüfungsleistungen im Modul 4.3 (Simulatorübungen) werden als bestanden oder nicht bestanden bewertet.

7

Soweit das Praxissemester nach § 2 Absatz 3 absolviert wird.

8

Aus den vier Wahlpflichtangeboten des Moduls 6.4 muss jede oder jeder Studierende zwei Angebote wählen.

9

Aus den vier Wahlpflichtangeboten des Moduls 6.5 muss jede oder jeder Studierende zwei Angebote wählen.

10

Im Modul Ship‘s Command IV findet gegebenenfalls die Berufseingangsprüfung (BEP) gemäß See-BV statt, sofern auch die weiteren Voraussetzungen nach der See-BV erfüllt sind; nur in diesen Fällen unterliegt die Prüfung der Beobachtung durch das BSH.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.