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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit Dual (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:04.01.2017 Inkrafttreten01.09.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 3

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juris-Abkürzung: SozArbDualBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozArbDualBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit Dual
(Fachspezifischer Teil)
Vom 11. Oktober 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2018

aufgeh. durch § 7 Absatz 2 der Ordnung vom 11. Dezember 2018 (BremABl. 2019 S. 41)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 2. Dezember 2016 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit Dual in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 28. Oktober 2014 (Brem.ABl. S. 1451) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet eine 12-wöchige Praxisphase (450 Stunden) im Rahmen der Praxis im Projektzusammenhang, 7 Theorie-Praxis-Verbundmodule mit einem Praxisanteil von 945 Stunden und die Bachelorarbeit.

(2) Die Gestaltung der Praxisanteile ist in Anlage 2 geregelt.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht:

1.

Präsentation,

2.

Feld- oder Fallstudie,

3.

Praxisbericht,

4.

Prozessportfolio,

5.

Produktportfolio.

Beschreibung der Prüfungsformen:

Zu 1:
Eine Präsentation umfasst die Darstellung einer Thematik mit Hilfe unterschiedlicher Medien (Folien, Power-Point-Präsentationen, Filme und ähnliches) sowie eine zusammenfassende schriftliche Ausarbeitung. Die Dauer einer Präsentation soll etwa 20 Minuten betragen. Die Note der Prüfungsleistung Präsentation setzt sich zusammen aus dem mündlichen Teil und der schriftlichen Ausarbeitung, wobei der mündliche Teil überwiegt.

Zu 2:
Eine Feld- oder Fallstudie stellt die Erarbeitung einer beschreibenden Analyse eines relevanten Tatbestands oder eines Falls unter Nutzung der Methoden der empirischen Sozialforschung und unter Bezug auf die theoretischen Grundlagen der sozialen Arbeit dar.

Zu 3:
Im Praxisbericht werden die Erfahrungen aus der Praxis im Projektzusammenhang unter besonderer Berücksichtigung der im Projekt besprochenen Arbeitsaufträge, der Darstellung der Praxisstelle, des Verlaufs des Praktikums und der Beschreibung des individuellen Kompetenzerwerbs beschrieben. Eventuelle Störungen, Probleme sowie die nicht erfolgte Bearbeitung von Praxisaufträgen sind genau zu benennen.

Zu 4:
Ein Prozessportfolio besteht aus mehreren in der jeweiligen Modulbeschreibung benannten Einzelleistungen, die im Einzelnen nicht benotet werden. Die Gesamtheit der erfolgreich erbrachten Einzelleistungen wird in einem in der Regel 30 Minuten dauernden mündlichen Gespräch reflektiert. Auf der Grundlage der erbrachten Einzelleistungen und der mündlichen Reflektion erfolgt die Notengebung, die insbesondere die Tiefe der Reflektionsfähigkeit bewertet.

Zu 5:
Ein Produktportfolio besteht aus mehreren in der jeweiligen Modulbeschreibung benannten Einzelleistungen, die zusammengefasst benotet werden. Der Umfang der Einzelleistungen soll gegenüber der Beschreibung der Prüfungsleistungen soweit reduziert sein, als der zu erbringende Aufwand für die Einzelleistungen insgesamt dem Aufwand für die Erbringung einer einzelnen Leistung in anderen Modulen entspricht.

(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten und Feldstudien Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur, des Prozessportfolios und des Praxisberichtes können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Anzahl und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(4) Studienleistungen werden in folgenden Formen erbracht:

Kurzreferat:

Mündliche Darstellung eines Themas oder eines Sachverhalts in maximal 15 Minuten mit schriftlicher Zusammenfassung. Bei einer Gruppenarbeit verlängert sich die Vortragszeit entsprechend.

Ergebnispräsentation:

Mündliche Darstellung unter Nutzung visueller Medien der Arbeitsergebnisse aus dem Selbststudium in maximal 10 Minuten mit Zusammenfassung in schriftlicher Form oder mit Hilfe geeigneter Medien. Bei einer Gruppenarbeit verlängert sich die Vortragszeit entsprechend.

Moderation:

Leitung einer Arbeitseinheit, in der Regel einer Gruppensitzung, unter Nutzung geeigneter Leitungstechniken (Moderationstechnik, didaktische Methoden, Kreativitätstechniken). Eine Gruppenarbeit von maximal zwei Studierenden ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Protokoll:

Schriftliche Darstellung des Verlaufs einer Lehreinheit, einer Hospitation, eines Gastvortrages oder einer Übungseinheit im Selbststudium. Der Verlauf ist dabei nachvollziehbar darzustellen. Die Ergebnisse sind deutlich zu benennen. Es kann von Lehrenden bestimmt werden, dass Bezüge zu anderen Anteilen des Moduls herzustellen sind. Eine Gruppenarbeit von maximal zwei Studierenden ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Kurzklausur:

Schriftliche Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben in maximal 60 Minuten.

Kommentierte Literaturrecherche:

Literatur- und Quellenrecherche zu einem begrenzten vorgegebenen Thema, wobei die Relevanz der einzelnen Quellen für das Thema zu erläutern ist. Gruppenarbeit ist möglich.

Schriftliche Ausarbeitung:

Schriftliche Behandlung eines vorgegebenen Themas oder Umsetzung einer Aufgabe. Dies kann auch eine Projektkonzeption, eine Fallbearbeitung, ein Problemaufriss oder ein begründeter und kommentierter Finanzierungsplan sein. Gruppenarbeit ist möglich.

§ 3
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus

-

drei Professorinnen oder Professoren,

-

zwei Studierenden,

-

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.


§ 4
Bachelorthesis

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1 und der Bachelorarbeit (Bachelorthesis).

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(4) Die Bachelorarbeit (Bachelorthesis) ist neben der schriftlichen Form in elektronischer Form einzureichen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Bachelorthesis und zu 80 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1. Die Gewichtung der Module für die Bildung der Moduldurchschnittsnote regelt Anlage 1.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).

§ 7
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

Bremen, den 2. Dezember 2016

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

SWS1

Cre-
dits2

Studien-3 /
Prüfungs-
leistung4

Gewicht
in %5

Modul 1.1

 

5

- / KL

3

1.1.1. Rechtssystem der BRD unter Berücksichtigung des europäischen Rechts, Bürgerliches Gesetzbuch

2

 

 

 

1.1.2. Rechtssystem der BRD unter Berücksichtigung des europäischen Rechts, Bürgerliches Gesetzbuch

2

 

 

 

1.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.2

 

5

- / KL

3

1.2.1. Methoden der Sozialen Arbeit, Arbeit mit Einzelnen

2

 

 

 

1.2.2. Methoden der Sozialen Arbeit, Arbeit mit Einzelnen

2

 

 

 

1.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.3

 

5

- / PR6

0

1.3.1. Geschichte und Theorien der Sozialen Arbeit

2

 

 

 

1.3.2. Geschichte und Theorien der Sozialen Arbeit

2

 

 

 

1.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.4

 

5

- / PtP6

0

1.4.1. Wissenschaftliches Arbeiten

4

 

 

 

1.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.5

 

5

- / PR5

0

1.5.1. Sozialwissenschaften I (Soziologische und politische Grundlagen Sozialer Arbeit)

2

 

 

 

1.5.2. Sozialwissenschaften I (Soziologische und politische Grundlagen Sozialer Arbeit)

2

 

 

 

1.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.6

 

5

- / MP

0

1.6.1. Theorie-Praxis-Verbund I (Praxis)

 

 

 

 

1.6.2. Theorie-Praxis-Verbund I (Fachbegleitung)

1

 

 

 

Modul 2.1

 

5

- / KL

3

2.1.1. Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht

2

 

 

 

2.1.2. Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht

2

 

 

 

2.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.2

 

5

SL / MP

3

2.2.1. Methoden der Arbeit mit Familien und Gruppen

2

 

 

 

2.2.2. Methoden der Arbeit mit Familien und Gruppen

2

 

 

 

2.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.3

 

5

- / FS

3

2.3.1. Empirie I - Quantitative Methoden der Empirischen Sozialforschung in der Sozialen Arbeit

4

 

 

 

2.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.4

 

5

- / KL

3

2.4.1. Psychologie

2

 

 

 

2.4.2. Psychologie

2

 

 

 

2.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.5

 

5

- / HA

6

2.5.1. Sozialwissenschaften II (Soziologische und politische Grundlagen Sozialer Arbeit)

2

 

 

 

2.5.2. Sozialwissenschaften II (Soziologische und politische Grundlagen Sozialer Arbeit)

2

 

 

 

2.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.6

 

5

Siehe 3.67

0

2.6.1. Theorie-Praxis-Verbund II.1 (Praxis)

 

 

 

 

2.6.2. Theorie-Praxis-Verbund II.1 (Fachbegleitung)

1

 

 

 

Modul 3.1

 

5

- / KL

3

3.1.1. Familienrecht, Kinder- u. Jugendhilferecht, Gesetze zum Schutz und zur Förderung des Lebens mit Kindern

2

 

 

 

3.1.2. Familienrecht, Kinder- u. Jugendhilferecht, Gesetze zum Schutz und zur Förderung des Lebens mit Kindern

2

 

 

 

3.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.2

 

5

SL / PR

3

3.2.1. Methoden der Arbeit im Gemeinwesen

2

 

 

 

3.2.2. Methoden der Arbeit im Gemeinwesen

2

 

 

 

3.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.3

 

5

- / FS

3

3.3.1. Empirie II - Qualitative Methoden der Empirischen Sozialforschung in der Sozialen Arbeit

4

 

 

 

3.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.4

 

5

- / PL68

0

3.4.1. Selbst- und Fremdwahrnehmung

4

 

 

 

3.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.5

 

5

SL / HA

3

3.5.1. Erziehungswissenschaft

2

 

 

 

3.5.2. Erziehungswissenschaft

2

 

 

 

3.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.6

 

5

- / PB6

0

3.6.1. Theorie-Praxis-Verbund II.2 (Praxis)

 

 

 

 

3.6.2. Theorie-Praxis-Verbund II.2 (Fachbegleitung)

1

 

 

 

Modul 4.1

 

5

SL / HA

3

4.1.1. Strafrecht und Kriminologie

2

 

 

 

4.1.2. Strafrecht und Kriminologie

2

 

 

 

4.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.29

 

5

Siehe 6.2

 

4.2.1. Praxis im Projektzusammenhang (Grundlagen)

4

 

 

 

4.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.3

 

5

- / PR

3

4.3.1. Internationale Soziale Arbeit und Globales Lernen

2

 

 

 

4.3.2. Internationale Soziale Arbeit und Globales Lernen

2

 

 

 

4.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.4

 

5

- / PsP6

0

4.4.1. Gesprächsführung

4

 

 

 

4.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.5

 

5

- / KL

3

4.5.1. Gesundheitswissenschaft

2

 

 

 

4.5.2. Gesundheitswissenschaft

2

 

 

 

4.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.6

 

5

siehe 7.5

0

4.6.1 Theorie-Praxis-Verbund III.17 (Praxis)

 

 

 

 

4.6.2 Theorie-Praxis-Verbund III.17 (Fachbegleitung)

1

 

 

 

Modul 5.1

 

5

- / PL68

0

5.1.1. Projektorientiertes Wahlmodul

4

 

 

 

5.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 5.29

 

5

siehe 6.2

 

5.2.1. Praxis im Projektzusammenhang (Begleitung - Fachbegleitung)

2

 

 

 

5.2.2. Praxis im Projektzusammenhang (Begleitung - Supervision)

1,5

 

 

 

Modul 5.3 Praxis im Projektzusammenhang (Praktikum)

 

15

siehe 6.2

 

Modul 5.4

 

5

siehe 7.5

 

5.4.1 Theorie-Praxis-Verbund III.27 (Praxis)

 

 

 

 

5.4.2 Theorie-Praxis-Verbund III.27 (Fachbegleitung)

1

 

 

 

Modul 6.1

 

5

- / KL

6

6.1.1. Sozialmanagement I

2

 

 

 

6.1.2. Sozialmanagement I

2

 

 

 

6.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.2

 

5

- / PsP

20

6.2.1. Praxis im Projektzusammenhang (Projektevaluation)

4

 

 

 

6.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.3

 

5

- / R

3

6.3.1. Handlungsfelder der Sozialen Arbeit

4

 

 

 

6.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.4

 

5

- / PL68

0

6.4.1. Vertiefungs- und Erweiterungsmodul

4

 

 

 

6.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.5

 

5

SL / HA

3

6.5.1. Gender-Studies / Diversity

2

 

 

 

6.5.2. Gender-Studies / Diversity

2

 

 

 

6.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.67

 

5

siehe 7.5

0

6.6.1. Theorie-Praxis-Verbund III.3 (Praxis)

 

 

 

 

6.6.2. Theorie-Praxis-Verbund III.3 (Fachbegleitung)

1

 

 

 

Modul 7.1

 

5

- / PL68

0

7.1.1. Sozialmanagement II

2

 

 

 

7.1.2. Sozialmanagement II

2

 

 

 

7.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 7.2

 

5

- / MP

3

7.2.1. Professionalität in der Sozialen Arbeit

4

 

 

 

7.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 7.3

 

10

 

 

7.3.1. Bachelorthesis

4

 

 

20

Modul 7.4

 

5

- / PR6

0

7.4.1. Kultur- und Medienpädagogik

4

 

 

 

7.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 7.5

 

5

- / PB6

0

7.5.1. Theorie-Praxis-Verbund III.4 (Praxis)

 

 

 

 

7.5.2. Theorie-Praxis-Verbund III.4 (Fachbegleitung)

1

 

 

 

Summe

159,5

210

 

100

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.

3

SL - Studienleistung. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 festgelegt.

4

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, PR - Präsentation, FS - Feld- oder Fallstudie, PB - Praxisbericht, PsP - Prozessportfolio, PtP - Produktportfolio.

5

Gewichte der einzelnen Module in Bezug auf die Gesamtnote.

5

Gewichte der einzelnen Module in Bezug auf die Gesamtnote.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

6

Unbenotete Prüfungsleistung.

7

Der Praxisanteil in Modul 2.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 3.6, der Praxisanteil in den Modulen 4.6, 5.4 und 6.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 7.5.

7

Der Praxisanteil in Modul 2.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 3.6, der Praxisanteil in den Modulen 4.6, 5.4 und 6.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 7.5.

7

Der Praxisanteil in Modul 2.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 3.6, der Praxisanteil in den Modulen 4.6, 5.4 und 6.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 7.5.

7

Der Praxisanteil in Modul 2.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 3.6, der Praxisanteil in den Modulen 4.6, 5.4 und 6.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 7.5.

7

Der Praxisanteil in Modul 2.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 3.6, der Praxisanteil in den Modulen 4.6, 5.4 und 6.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 7.5.

7

Der Praxisanteil in Modul 2.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 3.6, der Praxisanteil in den Modulen 4.6, 5.4 und 6.6 ist Gegenstand der Prüfungsleistungen zu Modul 7.5.

8

Form der Prüfungsleistung (PL) wird mit der Beschreibung der wählbaren Module bzw. zu Semesterbeginn angegeben.

8

Form der Prüfungsleistung (PL) wird mit der Beschreibung der wählbaren Module bzw. zu Semesterbeginn angegeben.

8

Form der Prüfungsleistung (PL) wird mit der Beschreibung der wählbaren Module bzw. zu Semesterbeginn angegeben.

8

Form der Prüfungsleistung (PL) wird mit der Beschreibung der wählbaren Module bzw. zu Semesterbeginn angegeben.

9

Die Module 4.2, 5.2, 5.3, 6.2 werden mit einer PL PsP geprüft, die beim Modul 6.2 abgebildet ist und sich auf Leistungen aller genannten Module bezieht.

9

Die Module 4.2, 5.2, 5.3, 6.2 werden mit einer PL PsP geprüft, die beim Modul 6.2 abgebildet ist und sich auf Leistungen aller genannten Module bezieht.

Anlage 2

Praktikumsbestimmungen/Praxisordnung

1.

Praxisanteile im Studium

Im Studiengang Soziale Arbeit Dual (DS) müssen Praxisanteile im Theorie-Praxis-Verbund (TPV) mit jeweils einem Modul pro Semester und in der Praxis im Projektzusammenhang in einem Modulkomplex im 4., 5. und 6. Semester erbracht werden.

2.

„Entsendende Dienststelle“ und „Praxisstelle“

2.1

Die Studierenden im DS werden von einer Dienststelle oder einem Träger mit in der Regel unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern Sozialer Arbeit zum Studium delegiert bzw. abgeordnet. Diese Institution wird im Folgenden als „entsendende Dienststelle“ bezeichnet.

2.2

Die Praxisanteile finden in Praxisstellen statt, die als eigene Einheit mit einem bestimmten Auftrag und einer meist klar definierten Zielgruppe und einem umrissenen regionalen Einzugsbereich im Team praktische soziale Arbeit leisten. Einer entsendenden Dienststelle sind in der Regel unterschiedliche Praxisstellen zugeordnet.

3.

Grundsätzliche Voraussetzungen für Praxisstellen

3.1

Praxisstellen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

-

Der zu erfüllende Auftrag bzw. der Gegenstand der Tätigkeit ist der Sozialen Arbeit zuzuordnen.

-

In der Praxisstelle sind mehrere Sozialarbeiterinnen und -arbeiter oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen fest angestellt.

-

Die Anleitung der Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt kontinuierlich durch Sozialarbeiterinnen und -arbeiter oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung und grundsätzlich mindestens einem Jahr Tätigkeit in der jeweiligen Praxisstelle. Sie verfügen über eine Anleiterfortbildung. Im Rahmen des TPV gibt es in der Praxisstelle eine Vertretungsregelung.

-

Die Anleitung gilt als gesichert, wenn die Anleitenden über hinreichende Ressourcen für regelmäßige Anleitungsgespräche, Rückmeldungsmöglichkeiten und Kooperationstreffen mit der Hochschule verfügen.

-

Es muss sichergestellt sein, dass die Studierenden im angemessenen Rahmen Arbeitsanteile selbständig erbringen. Neben dem gezielten Praxiseinsatz im Sinne der Praxisaufträge aus dem Projekt und der Gelegenheit zur Erstellung der erforderlichen Prüfungsleistungen entsprechend der BPO sollen die Studierenden in der Praxisstelle an den Regelabläufen beteiligt werden (Dienstbesprechungen, Fallbearbeitung im angemessenem Rahmen).

-

Die von den Praktikantinnen und Praktikanten erbrachte Arbeitsleistung darf nicht der regulären Bedarfsdeckung dienen.

-

Die Praxisstelle bzw. die Anleitenden stellen sicher, dass in den curricular vorgesehenen Zeitfenstern die Praxisanteile erbracht werden können.

3.2

Besteht eine organisatorische Zuordnung der Praxisstelle zu einer entsendenden Dienststelle, ist diese für die Erfüllung der Voraussetzungen unbeschadet der Zuständigkeiten der Hochschule verantwortlich.

4.

Praxisanteile im Theorie-Praxis-Verbund (TPV)

4.1

Genehmigung der Praxisstelle

4.1.1

Die entsendende Dienststelle klärt mit den Studierenden die Zuordnung zu den Praxisstellen. Zum Beginn des Studiums erhält die Hochschule von der entsendenden Dienststelle eine Auflistung der Praxisstellen mit folgenden Angaben:

-

Genaue Bezeichnung, Kontaktdaten und gegebenenfalls Aufgabenbereich der Praxisstellen,

-

Namen der Anleitenden und der Vertretungen mit Angaben zur beruflichen Qualifikation, zur Dauer der Berufstätigkeit und zur Tätigkeit in der Praxisstelle mit genauer Funktionsbeschreibung.

4.1.2

Studentische Praktika in den Praxisstellen können durch den Prüfungsausschuss nur genehmigt werden, wenn die Praxisstellen den Bedingungen entsprechen.

4.2

Durchführung

4.2.1

Die Praktika werden in den Praxisstellen entsprechend der qualitativen und quantitativen Anforderungen aus den Modulbeschreibungen durchgeführt. Die Praxisstelle bestätigt der Hochschule zum Ende jedes Semesters die Ableistung der geforderten Stunden.

4.2.2

Entsprechend der vorhandenen Ressourcen und Bedarfe finden Praxisbesuche durch die Hochschule statt. Die jeweils zuständigen Lehrenden der Hochschule laden die Anleitenden zu Kooperationstreffen ein. Die zuständigen Lehrenden und andere hierfür von der Hochschule benannte Personen halten darüber hinaus möglichst kontinuierlich Kontakt zu den Praxisstellen. Sie sind in allen Angelegenheiten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Studierenden.

4.3

Prüfungen

Die Praxisberichte sind Prüfungsleistungen nach Anlage 1.

5.

Praxis im Projektzusammenhang

5.1

Inhalte

5.1.1

Die Thematik des durchzuführenden Projekts stellt einen exemplarischen Ausschnitt aus der Realität der Sozialen Arbeit dar, in dem sich sowohl bewährte Praxis sozialer Arbeit als auch aktuelle Wandlungsprozesse spiegeln.

5.1.2

Im Projekt wird das Thema inhaltlich erarbeitet, werden Fragestellungen an die Praxis der Sozialen Arbeit formuliert, Vorannahmen zum Thema und zum eigenen professionellen Handeln in der Praxis überprüft und bezogen auf die Zielsetzungen des Projektes ausgewertet sowie die Ergebnisse präsentiert.

5.2

Ablauf

5.2.1

Im dritten Semester finden die Wahl der Projekte und die entsprechende Zuordnung statt. Entsprechend der Absprachen im zugeordneten Projekt suchen sich die Studierenden eine Praxisstelle. Diese darf nicht identisch sein mit der Praxisstelle im TPV. Es obliegt der entsendenden Dienststelle, den Studierenden geeignete Praxisstellen anzubieten. Die entsendende Dienststelle kann die Ableistung der Praxis im Projektzusammenhang bei einer Praxisstelle ihres eigenen Verfügungsbereichs verlangen.

5.2.2

Die Praxisstelle im Projektzusammenhang kann bei Vorliegen gewichtiger inhaltlicher Gründe von den Bedingungen aus Ziffer 3.1 abweichen, der Prüfungsausschuss ist zu beteiligen.

5.2.3

Findet sich keine von der entsendenden Dienststelle akzeptierte Praxisstelle, die für die Praxis im Projektzusammenhang geeignet ist, wird zwischen entsendender Dienststelle und Hochschule unter Beteiligung der Studierenden eine Lösung gesucht.

5.3

Prüfungen

Form und Umfang der Prüfungsleistung ergeben sich aus Anlage 1 und den Modulbeschreibungen.

6.

Übergreifende Anforderungen

6.1

Innerhalb der Praxis im Projektzusammenhang und der Praxis im Theorie-Praxis-Verbund (TPV) sind insgesamt mindestens 150 Stunden bei Trägern außerhalb der entsendenden Dienststelle abzuleisten. Dies kann in Form von Hospitationen in mehreren Teilen erfolgen. Die Ableistung dieser Stunden ist jeweils mit einer Bestätigung des Trägers außerhalb der entsendenden Dienststelle zu belegen.

6.2

Nach den Vorgaben der zuständigen Behörde kann es zur Erlangung der staatlichen Anerkennung weitere Anforderungen oder Prüfungen geben, die von der Hochschule nicht betreut werden.



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