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Der Fachbereichsrat 3 hat auf seiner Sitzung am 13. April 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des 2-Fächer-Bachelorstudiengangs sind im Profil- und Komplementärfach zusammen insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Der Abschlussgrad richtet sich nach dem Studienfach, in dem die Bachelorarbeit absolviert wird. Die Bachelorarbeit wird im Profilfach geschrieben.
(1) Das Fach „Informatik“ wird im Zwei-Fächer- Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Informatik“ nur als Komplementärfach im Umfang von 60 CP studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt. Über alle Wahlbereiche hinweg können insgesamt zwei Module mehr erbracht werden als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der folgenden Art durchgeführt:
Kurs (Integration von Vorlesungs- und Übungsanteilen)
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Zu Beginn der Module aus der Informatik werden Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen nach Anhörung der Studierenden von der Veranstalterin/vom Veranstalter festgelegt. Im Konfliktfall entscheidet der Prüfungsausschuss. In der Informatik soll zur Klausurarbeit immer eine alternative Prüfungsform, z.B. mündliche Prüfung, angeboten werden.
(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. e-Klausuren durchgeführt.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Zwei- Fächer-Bachelorstudium im Fach „Informatik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Der Studiengang „Sportwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium wird mit Ablauf des Wintersemesters 2018 geschlossen. Die Prüfungsordnung vom 13. April 2011 tritt zum 31. März 2018 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 10. Januar 2018 ihre letzten Prüfungsleistungen angemeldet haben. Die Ablegung der letzten Prüfungsleistungen muss bis spätestens 31. März 2018 erfolgt sein.
Genehmigt, Bremen, den 30. Juni 2011
Der Rektor der
Universität Bremen
Anlagen:
Studienverlaufsplan: Module und Prüfungsanforderungen im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Informatik“ als Komplementärfach | |
Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule | |
Weitere Prüfungsformen | |
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“ (entfällt) | |
Zulassungsvoraussetzungen |
Studienverlaufsplan: Module und Prüfungsanforderungen
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anlage 5 erforderlich sind.
Komplementärfach Informatik | 60 CP | |||||||||||
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| Pflicht | CP | Informatik- | CP | Informatik- | CP | Informatik | CP | freie |
CP |
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3. Jahr | 6. Sem. |
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| {Informatik Wahl 2} | (6) |
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| 15 CP |
5. Sem. |
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| {Informatik Basis 2} | (6) |
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| {freie Wahl} | (3) | ||
2. Jahr | 4. Sem. |
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| {Informatik Grundlagen 3} | (6) | {Informatik Basis 1} | (6) |
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| 21 CP |
3. Sem. |
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| {Informatik Grundlagen 2} | (6) |
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| {freie Wahl} | (3) | ||
1. Jahr | 2. Sem. | Praktische Informatik 2 | 6 |
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| {Informatik Wahl 1} | (4) |
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| 24 CP |
1. Sem. | Praktische Informatik 1 | 8 | {Informatik Grundlagen 1} | (6) |
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Erläuterungen: Bei den eingeklammerten Titeln können die Studierenden aus (mehr oder weniger umfangreichen) Wahlkatalogen wählen, siehe Anlage 2. Da dabei zum Teil auch verschiedene Modulgrößen möglich sind, handelt es sich bei den eingeklammerten CP-Angaben lediglich um typische Werte. Die dann gegebenenfalls fehlenden/überzähligen CP werden mit den Modulen im Bereich „freie Wahl“ verrechnet.
Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule
Modulbezeichnung | P / WP / W | CP | MP / TP / KP |
Praktische Informatik 1 | P | 8 | MP |
Praktische Informatik 2 | P | 6 | MP |
(Informatik-Grundlagen-Wahl 1) | W | (gemäß Wahl) | MP |
(Informatik-Grundlagen-Wahl 2) | W | (gemäß Wahl) | MP |
(Informatik-Grundlagen-Wahl 3) | W | (gemäß Wahl) | MP |
(Informatik-Basis-Wahl 1) |
W | (gemäß Wahl) | MP |
(Informatik-Basis-Wahl 2) |
W | (gemäß Wahl) | MP |
(Informatik-Wahl 1) | W | (gemäß Wahl) | MP |
(Informatik-Wahl 2) | W | (gemäß Wahl) | MP |
(ggf. mehrere Module freie Wahl) | W | (gemäß Wahl) | MP |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung.
Alle Module schließen mit einer Modulprüfung ab.
Erläuterungen:
Die Module im Bereich Informatik-Grundlagen-Wahl können aus folgendem Katalog gewählt werden: [Theoretische Informatik 1, Softwareprojekt 1, Media Engineering, Technische Grundlagen digitaler Medien, Medieninformatik 1, Informatik und Gesellschaft]. Der Regelumfang der Module beträgt jeweils 6 CP. Abweichungen werden mit der freien Wahl verrechnet.
Die Module im Bereich Informatik-Basis-Wahl können aus dem Katalog der Bachelor-Basis-Module der Informatik gewählt werden (siehe Modulhandbuch Informatik, VAK 03-BB-xxx.xx). Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss auch andere Module zulassen. Der Regelumfang der Module beträgt jeweils 6 CP. Abweichungen werden mit der freien Wahl verrechnet.
Die Module im Bereich Informatik-Wahl können aus dem Gesamtlehrangebot der Informatik gewählt werden (bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch aus dem Master-Angebot). Der Regelumfang der Module beträgt jeweils 6 CP. Abweichungen werden mit der freien Wahl verrechnet.
Die gegebenenfalls verbleibenden CP können aus dem Gesamtlehrangebot der Universität Bremen gewählt werden, sofern sie inhaltlich nicht mit anderen absolvierten Modulen überlappen. Der Umfang der CP in diesem Bereich ist abhängig vom CP-Umfang der gewählten Module in den anderen Bereichen, das heißt Abweichungen vom Regelumfang werden mit der freien Wahl verrechnet.
Weitere Prüfungsformen
Über die in § 8 und § 9 AT BPO genannten Prüfungsformen hinaus sind die folgenden Prüfungsformen üblich:
Bearbeitung von Übungsaufgaben mit Fachgespräch,
Bearbeitung von Praktikums- bzw. Laboraufgaben mit Fachgespräch,
Mündlicher Vortrag (Referat) mit schriftlicher Ausarbeitung, ggf. Fachgespräch.
Fachgespräche haben eine Dauer von circa 10 bis 30 Minuten je Kandidatin/Kandidat. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall weitere Prüfungsformen zulassen.