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Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr

Veröffentlichungsdatum:24.04.1997 Inkrafttreten01.05.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.1997 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1997, S. 189
Bezug (Rechtsnorm)RGebStV § 3, RGebStV § 7

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:24.04.1997
Fassung vom:24.04.1997
Gültig ab:01.05.1997
Gültig bis:31.12.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 RGebStV, § 7 RGebStV
Fundstelle:Brem.ABl. 1997, 189
Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr

Satzung von Radio Bremen über das Verfahren
zur Leistung der Rundfunkgebühr

Gemäß § 4 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 hat der Rundfunkrat von Radio Bremen mit Genehmigung des Senats der Freien Hansestadt Bremen folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich von Radio Bremen wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.

§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

§ 3
Anzeigen, Formulare

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich schriftlich der GEZ zuzuleiten. Hierfür sollen die dazu vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden von Radio Bremen an den Stellen, die für jedermann zugänglich sind und von Radio Bremen bekanntgegeben werden, kostenlos bereitgehalten.

(2) Die GEZ und Radio Bremen können im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen.

(4) Den Rundfunkteilnehmer trifft die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ.

§ 4
Teilnehmernummer

Jeder Rundfunkteilnehmer erhält eine Mitteilung über seine Teilnehmernummer. Sie ist bei allen Mitteilungen, Anträgen und Zahlungen anzugeben.

§ 5
Zahlungen

(1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Rundfunkteilnehmer kann die Rundfunkgebühren auf folgenden Zahlungswegen entrichten:

Nr. 1:

Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift

Nr. 2:

Einzelüberweisung

Nr. 3:

Dauerüberweisung

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten hat der Rundfunkteilnehmer zu tragen.

§ 6
Säumniszuschläge, Kosten

(1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von DM 10,- fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.

(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.

§ 7
Verrechnung

Zahlungen werden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft.

§ 8
Unterstützung des Verfahrens

Radio Bremen ist berechtigt, andere Rundfunkanstalten oder andere Stellen bei der Erhebung, der Einziehung oder bei Inkassomaßnahmen von Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten nach § 6 der Satzung einzuschalten. Die Durchführung des Gebühreneinzugs durch die GEZ gemäß § 2 der Satzung, die Beauftragung anderer Stellen mit der Einziehung von Rundfunkgebühren gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag und die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.

§ 9
Überwachung

Die von Radio Bremen mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für Radio Bremen die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 27. Juni 1994 außer Kraft.

Bremen, den 11. März 1997

Radio Bremen
Anstalt des öffentlichen Rechts

Die vorstehende Satzung von Radio Bremen wurde vom Senat am 22. April 1997 gern. § 4 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages genehmigt und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen beschlossen.

Bremen, den 23. April 1997

Senatskanzlei


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