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Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden

Veröffentlichungsdatum:15.04.1977 Inkrafttreten01.03.2017 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.01.2017 (Brem.GBl. S. 7)
Fundstelle Brem.GBl. 1977, S. 197
Gliederungsnummer:202-d-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 28. März 1977 (Brem.GBl. 1977, S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 7)"

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juris-Abkürzung: BeglBehBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-d-1
juris-Abkürzung:BeglBehBestV BR
Ausfertigungsdatum:28.03.1977
Gültig ab:15.04.1977
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1977, 197
Gliederungs-Nr:202-d-1
Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen
befugten Behörden
Vom 28. März 1977
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.01.2017 (Brem.GBl. S. 7)

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 und von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt:

1.

in der Stadtgemeinde Bremen

das Bürgeramt,

die Ortsämter und

das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremerhaven -,

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven

der Magistrat und

die Ortspolizeibehörde.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 haben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit

1.

die senatorischen Behörden,

2.

die Seemannsämter,

3.

(aufgehoben),

4.

die Arbeitnehmerkammer,

5.

die Handelskammer Bremen,

6.

die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.

(3) Unberührt bleibt die Befugnis jeder Behörde, für den eigenen Bedarf Dokumente sowie Unterschriften und Handzeichen zu beglaubigen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften vom 23. Dezember 1969 (Brem.ABl. S. 471) aufgehoben.

Beschlossen, Bremen, den 28. März 1977

Der Senat


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