Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständigen Behörden vom 23. Oktober 2007

Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:02.11.2007 Inkrafttreten01.03.2017 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10.01.2017 (Brem.GBl. S. 7)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 482
Gliederungsnummer:9231-a-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständigen Behörden vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 7)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FPersGzustBehV BR 2007
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9231-a-1
juris-Abkürzung:FPersGzustBehV BR 2007
Ausfertigungsdatum:23.10.2007
Gültig ab:03.11.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2007, 482
Gliederungs-Nr:9231-a-1
Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständigen Behörden
Vom 23. Oktober 2007
Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10.01.2017 (Brem.GBl. S. 7)

Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Aufsichtbehörden im Sinne von § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, sind

1.

der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung,

2.

im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(2) Zuständige Behörden für die Einholung von Auskünften und Anforderung von Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(3) Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten im Sinne von § 4a des Fahrpersonalgesetzes sowie die Ausgabe und Einziehung dieser Karten sind

1.

für die Fahrkarten die Fahrerlaubnisbehörden

a)

für die Stadtgemeinde Bremen beim Bürgeramt,

b)

für die Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat der Stadt Bremerhaven

2.

für die Werkstatt- oder Unternehmenskarten die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(4) Zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt und Einziehung von Unterlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes ist der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständige Behörden vom 2. November 2004 (Brem.GBl. S. 577 - 9231-a-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. Oktober 2007

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.