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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:24.11.1998 Inkrafttreten01.03.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2017 bis 13.06.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10.01.2017 (Brem.ABl. S. 37)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 747
Gliederungsnummer:9233-c-2

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juris-Abkürzung: FeVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9233-c-2
juris-Abkürzung:FeVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9233-c-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 24. November 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2017 bis 13.06.2017

aufgeh. durch § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 6. Juni 2017 (Brem.ABl. S. 339)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10.01.2017 (Brem.ABl. S. 37)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BBl. I S. 2214) ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nach Absatz 1 ist:

1.

für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Beschlossen,
Bremen, den 24. November 1998

Der Senat


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