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  • Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. Dezember 1992

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Veröffentlichungsdatum:15.12.1992 Inkrafttreten01.03.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2017 bis 31.07.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Bekanntmachung vom 10.01.2017 (BremABl. S. 37)
Fundstelle Brem.ABl. 1992, S. 531
Gliederungsnummer:9233-a-3

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juris-Abkürzung: StVZOZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9233-a-3
juris-Abkürzung:StVZOZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9233-a-3
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 15. Dezember 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2017 bis 31.07.2020

aufgeh. durch § 3 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 7. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 615)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Bekanntmachung vom 10.01.2017 (BremABl. S. 37)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist:

1.

für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(3) Zuständige Ortsbehörde im Sinne des § 27a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, ist

1.

in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach § 15a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Behörden vom 21. Juli 1980 (Brem.ABl. S. 857 - 9233-a-3) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. Dezember 1992

Der Senat


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