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Bekanntmachung über die nach den wahlrechtlichen Vorschriften zuständigen Gemeindebehörden

Veröffentlichungsdatum:13.01.1998 Inkrafttreten01.03.2017 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 3 der Bekanntmachung vom 10.01.2017 (BremABl. S. 37)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 71
Gliederungsnummer:111-c-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach den wahlrechtlichen Vorschriften zuständigen Gemeindebehörden vom 13. Januar 1998 (Brem.ABl. 1998, S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (BremABl. S. 37)"

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juris-Abkürzung: WahlRZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 111-c-1
juris-Abkürzung:WahlRZustBek BR
Ausfertigungsdatum:13.01.1998
Gültig ab:31.01.1998
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1998, 71
Gliederungs-Nr:111-c-1
Bekanntmachung über die nach den
wahlrechtlichen Vorschriften zuständigen Gemeindebehörden
Vom 13. Januar 1998
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Bekanntmachung vom 10.01.2017 (BremABl. S. 37)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Gemeindebehörde im Sinne des § 91 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), des § 85 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), des Bremischen Wahlgesetzes, der Bremischen Landeswahlordnung und des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen

1.

das Bürgeramt

a)

für die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen und Volksentscheiden rechtzeitig angelegt werden können,

b)

für die Prüfung der Unterstützungslisten und Unterschriftsbogen beim Volksbegehren,

2.

im übrigen das Statistische Landesamt Bremen - Wahlamt -.


§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Nummer 2 der Bekanntmachung über die Bestellung von Wahlorganen und Bestimmung der zuständigen Gemeindebehörde vom 25. November 1982 (Brem.ABl. S. 547) außer Kraft.


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