Besteht ein Anspruch auf laufende Hilfe zu Lebensunterhalt bzw. auf Leistungen der Grundsicherung im Aller und bei Erwerbsminderung werden auch Beiträge für eine Kranken- und Pfelgeversicherung übernommen. Welche Grundsätze für die Bewilligung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten, wird insbesondere durch Verwaltungsanweisung geregelt.