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Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an schulzahnärztlichen Untersuchungen

Veröffentlichungsdatum:27.01.2017 Inkrafttreten28.01.2017
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 9
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an schulzahnärztlichen Untersuchungen vom 16. Januar 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 9)"

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juris-Abkürzung: SchulZÄUTV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SchulZÄUTV BR
Ausfertigungsdatum:16.01.2017
Gültig ab:28.01.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 9
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung
an schulzahnärztlichen Untersuchungen
Vom 16. Januar 2017
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 399; 2008 S. 358 - 223-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 112) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung verordnet:

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen des schulzahnärztlichen Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 6 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler in der Primar- und Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen im Lande Bremen.

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§ 2
Teilnahmeverpflichtung

Schülerinnen und Schüler der in § 1 Satz 2 genannten Schulstufen sollen an den durch den schulzahnärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen teilnehmen. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können der Teilnahme widersprechen.

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§ 3
Durchführung der Untersuchungen

(1) Die zahnärztlichen Untersuchungen werden von dem zuständigen Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der Schule, an der sie durchgeführt werden sollen, organisiert. Die Untersuchungstermine werden den Eltern oder Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Nach Durchführung der zahnärztlichen Untersuchungen werden deren Ergebnisse den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die daran teilgenommen haben, schriftlich mitgeteilt.

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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 16. Januar 2017

Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz

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