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Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys

Veröffentlichungsdatum:02.02.2017 Inkrafttreten03.02.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.02.2017 bis 31.03.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12.12.2017 (Brem.GBl. S. 716)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 64

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juris-Abkürzung: FreiLPOG BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FreiLPOG BR 2017
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys
Vom 31. Januar 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.02.2017 bis 31.03.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12.12.2017 (Brem.GBl. S. 716)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

(1) Freiluftparty im Sinne dieses Ortsgesetzes ist eine spontane, nicht kommerzielle Feier unter freiem Himmel mit elektronisch verstärkter Musik.

(2) Dieses Ortsgesetz regelt Freiluftpartys, die mit bis zu 300 teilnehmenden Personen auf öffentlichen Flächen in der Stadtgemeinde Bremen stattfinden. Freiluftpartys mit mehr als 300 Teilnehmenden bedürfen, soweit sie nicht aus anderen Gründen genehmigungsfrei sind, der Genehmigung durch die jeweils zuständigen Stellen.

§ 2
Zulässige Veranstaltungsorte

(1) Freiluftpartys sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Ortsgesetz und anderer Rechtsvorschriften an folgenden Örtlichkeiten in der Stadtgemeinde Bremen von einer Gebrauchserlaubnis zur Sondernutzung befreit:

1.

auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes, soweit auf ihnen die Benutzung von Kraftfahrzeugen verboten oder nicht möglich ist; dies gilt nicht für Fußgängerzonen, Brücken, Verkehrsinseln sowie Flächen, auf denen Straßenbahnverkehr stattfindet;

2.

auf dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Grünflächen und Grünanlagen im Sinne des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege;

3.

an zugelassenen Badestellen an Flüssen und Seen im Sinne des Sportförderungsgesetzes, soweit sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften sind Freiluftpartys ferner zulässig auf Freiflächen auf Grundstücken im Alleineigentum von öffentlichen und privatrechtlich organisierten Unternehmen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen, soweit sie ungenutzt und frei zugänglich sind und die Freiluftparty den Betriebsablauf nicht beeinträchtigt.

(3) Als Veranstaltungsorte für Freiluftpartys im Sinne dieses Ortsgesetzes stets ausgenommen sind:

1.

geschützte Kulturdenkmäler,

2.

Naturschutzgebiete,

3.

Landschaftsschutzgebiete, in denen ein Betreten oder eine Störung der Ruhe der Natur durch Lärm ausdrücklich durch Rechtsverordnung verboten ist,

4.

Örtlichkeiten, die durch Beschluss des für den betroffenen Stadt- oder Ortsteil zuständigen Beirats als Veranstaltungsort für Freiluftpartys ausgeschlossen sind,

5.

Örtlichkeiten, die von der Nutzung als Veranstaltungsort für Freiluftpartys von der für die Örtlichkeit zuständigen Stelle ausdrücklich ausgeschlossen wurden; zuständige Stelle ist

a)

im Falle von Absatz 1 Nummer 1 das Stadtamt,

b)

im Falle von Absatz 1 Nummer 2 der Umweltbetrieb Bremen,

c)

im Falle von Absatz 1 Nummer 3 das Sportamt,

d)

im Falle von Absatz 2 das jeweilige Unternehmen.


§ 3
Anmeldung

(1) Von der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis befreit bzw. im Falle des § 2 Absatz 2 zulässig sind nur Freiluftpartys, die beim Stadtamt mittels des dafür vorgesehenen Formulars nach dem Muster der Anlage 1 angemeldet werden. Die Anmeldung kann frühestens eine Woche und muss 24 Stunden vor Beginn der Freiluftparty erfolgen. Bei der Berechnung der Frist bleiben Sonnabende, Sonn- und Feiertage außer Betracht.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben

1.

die Namen, Adressen und Geburtsdaten von bis zu drei Ansprechpersonen, die stellvertretend für die teilnehmenden Personen für die Kommunikation mit Behörden zur Verfügung stehen,

2.

den Beginn und das voraussichtliche Ende der Freiluftparty,

3.

die genaue Örtlichkeit, an der die Freiluftparty stattfinden soll,

4.

eine E-Mail-Adresse für Mitteilungen an die Ansprechpersonen,

5.

eine Telefonnummer, unter der eine Ansprechperson vor Beginn und während der gesamten Dauer der Freiluftparty erreichbar ist.

(3) Die Anmeldung ist unwirksam, wenn die Pflichtangaben gemäß Absatz 2 fehlen oder falsch sind.

(4) Das Stadtamt gibt den Ansprechpersonen Hinweise zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung. Es kann ihnen im Einzelfall dafür geeignete Auflagen erteilen. Hat die für die jeweilige Örtlichkeit zuständige Stelle oder der zuständige Beirat für die Durchführung von Freiluftpartys Auflagen bestimmt, informiert das Stadtamt die Ansprechpersonen über diese Auflagen.

§ 4
Pflichten der teilnehmenden Personen

(1) Die teilnehmenden Personen haben jede öffentliche Kundgabe des Veranstaltungsortes zu unterlassen.

(2) Die teilnehmenden Personen haben eigenverantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Freiluftparty zu sorgen. Die Teilnahme geschieht auf eigene Gefahr. Die teilnehmenden Personen haben insbesondere

1.

vor Beginn der Freiluftparty die Örtlichkeit auf Gefahrenquellen zu untersuchen und diese zu beseitigen,

2.

unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs, der gewöhnlichen Nutzung oder einer anderen genehmigten oder genehmigungsfreien Sondernutzung der Örtlichkeit oder in deren Nachbarschaft zu vermeiden,

3.

sicherzustellen, dass von der Freiluftparty keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und kein Lärm ausgeht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen,

4.

die Freiluftparty abzubrechen oder die Polizei zu informieren, wenn offensichtlich mehr als 300 Personen an der Freiluftparty teilnehmen und keine ausdrückliche Genehmigung für eine Freiluftparty mit höherer Teilnehmendenzahl vorliegt,

5.

Abfall, andere Verunreinigungen oder Beschädigungen bis spätestens 10.00 Uhr des Folgetages zu beseitigen,

6.

auf der Freiluftparty keine gewerblichen Aktivitäten zu dulden, insbesondere kein Eintrittsgeld zu verlangen und keine Speisen oder Getränke gewerbsmäßig zu verkaufen,

7.

mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst zusammenzuarbeiten.


§ 5
Einschränkung und Versagung

(1) Sondernutzungen, die gemäß § 2 Absatz 1 keiner Erlaubnis bedürfen, und Nutzungserlaubnisse gemäß § 2 Absatz 2 können durch das Stadtamt eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn

1.

die angemeldete Örtlichkeit unzulässig ist,

2.

die angemeldete Örtlichkeit oder ihre Eigentumsverhältnisse dem Stadtamt unbekannt sind,

3.

die Örtlichkeit aus zwingenden Gründen nicht zur Verfügung steht, insbesondere wenn an der Örtlichkeit bereits eine andere Freiluftparty für den gleichen Zeitraum angemeldet worden ist,

4.

an der Örtlichkeit im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als vier angemeldete Freiluftpartys stattgefunden haben,

5.

an der Örtlichkeit innerhalb der letzten 18 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung bereits eine andere angemeldete Freiluftparty stattgefunden hat,

6.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die teilnehmenden Personen die für die Durchführung der Freiluftparty notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzen, insbesondere wenn sie wiederholt oder gröblich den Pflichten nach § 5 zuwider gehandelt haben.

Das Stadtamt informiert die Ansprechpersonen über die Maßnahme noch vor Beginn der Veranstaltung unter Mitteilung einer kurzen Begründung. Im Falle von Satz 1 Nummern 1 bis 5 soll das Stadtamt den Ansprechpersonen Gelegenheit geben, eine andere Örtlichkeit anzugeben.

(2) Unberührt bleibt die Befugnis

a)

der Polizei, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren,

b)

der für die Örtlichkeit zuständigen Stelle (§ 2 Absatz 3 Nummer 5), die Durchführung der Freiluftparty zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen.


§ 6
Informationsübermittlung

(1) Im Falle einer gültigen Anmeldung übermittelt das Stadtamt an die Polizei, an das für die angemeldete Örtlichkeit zuständige Ortsamt sowie an die für die Örtlichkeit jeweils zuständige Stelle (§ 2 Absatz 3 Nummer 5) die bei der Anmeldung angegebenen Daten.

(2) Mit der Anmeldung erklären sich die Ansprechpersonen einverstanden, dass die nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 angegebene Telefonnummer während der Freiluftparty auf Anfrage an Personen weitergegeben wird, die sich bei der Polizei über die Freiluftparty beschweren, um eine direkte Kommunikation mit einer Ansprechperson zu ermöglichen.

(3) Das Stadtamt bittet die Polizei, den übrigen in Absatz 1 genannten Stellen über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu berichten.

(4) In den Fällen von § 2 Absatz 3 Nummer 4 und 5 sowie § 3 Absatz 4 Satz 3 informiert das für den jeweiligen Beirat zuständige Ortsamt beziehungsweise die für die jeweilige Örtlichkeit zuständige Stelle (§ 2 Absatz 3 Nummer 5) das Stadtamt über festgelegte Ausschlüsse und Auflagen.

§ 7
Gebühren

Für die Anmeldung und ordnungsgemäße Durchführung einer Freiluftparty nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes werden keine Gebühren erhoben.

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 31. Januar 2017

Der Senat

Anlage 1

An
das Stadtamt Bremen

Bitte frühestens eine Woche und spätestens 1 Tag vor Beginn der Veranstaltung persönlich überbringen an das Stadtamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen oder das Anmeldeformular auf der Internetseite des Stadtamts nutzen.

Anmeldung einer nichtkommerziellen Freiluftparty

Angaben zu den Ansprechpersonen (bis zu drei)

Name, Vorname (Ansprechperson 1)

Geburtsdatum (Ansprechperson 1)

Straße, PLZ, Wohnort (Ansprechperson 1)

Name, Vorname (Ansprechperson 2)

Geburtsdatum (Ansprechperson 2)

Straße, PLZ, Wohnort (Ansprechperson 2)

Name, Vorname (Ansprechperson 3)

Geburtsdatum (Ansprechperson 3)

Straße, PLZ, Wohnort (Ansprechperson 3)

Mobiltelefon (auch während der Veranstaltung erreichbar)

E-Mail

Angaben zur Freiluftparty

Ort der Freiluftparty:

(Anschrift/genaue Lagebeschreibung):

 

 

Wochentag, Datum des Beginns

Uhrzeit Beginn

Voraussichtliche Uhrzeit Ende

Wir verpflichten uns,

-

den Ort der Freiluftparty nicht öffentlich kundzugeben oder durch Dritte, auf die wir Einfluss haben, kundgeben zu lassen (gilt auch für öffentlich sichtbare Beiträge in sozialen Netzwerken),

-

dafür zu sorgen, dass kein gewerblicher Verkauf von Getränken stattfindet und dass das Jugendschutzgesetz sowie bestehende Grillverbote eingehalten werden,

-

dafür zu sorgen, dass der Abfall und das Leergut bis spätestens 10 Uhr am Folgetag der Veranstaltung entsorgt werden,

-

dafür zu sorgen, dass von der Freiluftparty keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und kein Lärm ausgeht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen,

-

die Freiluftparty abzubrechen oder die Polizei telefonisch zu informieren, wenn offensichtlich mehr als 300 Personen an der Freiluftparty teilnehmen,

-

vor Beginn der Freiluftparty die Örtlichkeit auf Gefahrenquellen zu untersuchen und diese zu beseitigen, während der Dauer der Nutzung der Fläche gemeinsam mit den anderen teilnehmenden Personen die Verkehrssicherungspflicht zu tragen und die Stadtgemeinde Bremen von jeglichen Ansprüchen, auch Ansprüchen Dritter, im Zusammenhang mit der Freiluftparty freizustellen.

Wir erklären uns damit einverstanden, dass kein Anspruch auf Nutzung der Fläche besteht, dass wir die Fläche nur nutzen dürfen, wenn nicht zuvor ein anderer Veranstalter die Fläche gebucht hat, dass die Nutzung der Fläche auf eigene Gefahr geschieht und dass Anordnungen der Polizei Bremen jederzeit Folge zu leisten ist.

___________________

________________________________________________________

Datum

Unterschriften Ansprechpersonen


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