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Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz

Veröffentlichungsdatum:11.03.2011 Inkrafttreten01.03.2017 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.01.2017 (Brem.GBl. S. 71)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 79
Gliederungsnummer:210-b-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz vom 1. März 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71)"

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juris-Abkürzung: PAusw/PaßGZustG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 210-b-1
juris-Abkürzung:PAusw/PaßGZustG BR
Ausfertigungsdatum:01.03.2011
Gültig ab:01.11.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 79
Gliederungs-Nr:210-b-1
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz
Vom 1. März 2011*
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.01.2017 (Brem.GBl. S. 71)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79)

§ 1

(1) Zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Zuständige Polizeivollzugsbehörde für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen die Polizei Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.

§ 2

(1) Zuständige Passbehörde nach § 19 A des Passgesetzesbsatz 1 Satz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Zuständige Polizeivollzugsbehörde für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen die Polizei Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.

§ 3

Es werden aufgehoben:

1.

das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise vom 24. März 1987 (Brem.GBl. S. 57 - 210-b-1), das durch Artikel 3 § 13 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist,

2.

die Verordnung über die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Personalausweis vom 19. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 211 - 210-b-2),

3.

das Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 151 - 210-b-3).



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