Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 61 BremLV

Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 61 BremLV

Veröffentlichungsdatum:02.02.2017 Inkrafttreten03.02.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 55
Bezug (Rechtsnorm)GG Art 140
Zitiervorschlag: "Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 61 BremLV (Brem.ABl. 2017, S. 55)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften
Erlassdatum:31.01.2017
Fassung vom:31.01.2017
Gültig ab:03.02.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:Art 140 GG
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 55
Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 61 BremLV

Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
nach Art. 61 BremLV

Die Neuapostolische Kirche Bremen, die Neuapostolische Kirche Hamburg, die Neuapostolische Kirche Mecklenburg-Vorpommern, die Neuapostolische Kirche Niedersachsen, die Neuapostolische Kirche Sachsen-Anhalt, die Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen und die Neuapostolische Kirche Schleswig-Holstein - jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts - haben in ihrer gemeinsamen Sitzung am 1. Oktober 2016 beschlossen, die Gebietskirchen mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung zur Neuapostolischen Kirche Nord- und Ostdeutschland zusammenzuschließen. Sitz der Neuapostolischen Kirche Nord- und Ostdeutschland ist Hamburg.

Der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften hat am 30. Januar 2017 der Neuapostolischen Kirche Nord- und Ostdeutschland bestätigt, dass sie die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen besitzt.

Bremen, den 31. Januar 2017

Der Senator für Angelegenheiten
der Religionsgemeinschaften


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.