|
|
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 1. Februar 2017 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Geographie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird
in der Studienrichtung Humangeographie der akademische Grad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)
oder
in der Studienrichtung Physische Geographie der akademische Grad
Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)
verliehen.
(1) Der Bachelorstudiengang „Geographie“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Das Studium wird
in der Studienrichtung Humangeographie oder
in der Studienrichtung Physische Geographie absolviert.
(2) Unabhängig von den Inhalten der jeweiligen Studienrichtung gliedert sich das Studium wie folgt in diese Studienabschnitte:
Pflichtbereich mit:
dem Modul Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium) GEO-B.A. bzw. GEO-B.Sc. (abhängig von der Studienrichtung) mit 15 CP und
weiteren Pflichtmodulen im Umfang von 90 CP.
Wahlpflichtbereich im Umfang von 36 oder 39 CP. Der Umfang der CP ist abhängig von der Belegung des Moduls Soz-STM2 Statistik/Methoden II im Wahlpflichtbereich, welches abweichend von den anderen Wahlpflichtmodulen 12 CP statt 9 CP umfasst.
Der General Studies-Bereich wird als Wahlbereich im Umfang von 36 oder 39 CP (abhängig von der Belegung des Moduls Soz-STM2 Statistik/Methoden II im Wahlpflichtbereich) absolviert. Leistungen im General Studies-Bereich werden den Teilen A und B zugeordnet. Im Teil A werden im Umfang von 18 CP bzw. 21 CP benotete Leistungen erbracht, im Teil B werden im Umfang von 18 CP unbenotete Leistungen erbracht. Die Leistungen für die General Studies in den Teilen A und B können aus folgenden Angeboten ausgewählt werden:
Module und Lehrveranstaltungen aus den General Studies im Fach Geographie bzw. im Fachbereich 8 (Sozialwissenschaften),
Angebote aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen,
Module aus anderen Fächern der Universität; der Zugang kann jedoch aufgrund kapazitärer Grenzen eingeschränkt sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem anbietendenden Fach/Fachbereich.
(3) Durch die Wahl bestimmter Module entscheiden die Studierenden im Laufe des Studiums, in welcher Studienrichtung sie den Studiengang abschließen. Es sind mindestens zwei der angebotenen Wahlpflichtmodule in der gewählten Studienrichtung (siehe Anlage 2c zur Humangeographie bzw. 2d zur Physischen Geographie) sowie das der Studienrichtung entsprechende Pflichtmodul Bachelorarbeit GEO-B.A. bzw. GEO-B.Sc. (jeweils inklusive Kolloquium; s. Anlage 2a) zu absolvieren.
„Im Wahlpflichtbereich ist die Auswahl von insgesamt vier Modulen wie folgt zu treffen:
Für die Studienrichtung Humangeographie sind zu belegen:
mindestens zwei Wahlpflichtmodule mit insgesamt 18 CP der Humangeographie,
mindestens ein Wahlpflichtmodul mit 9 CP der Physischen Geographie und
ein weiteres Wahlpflichtmodul aus den in Anlagen 2c, 2d und 2e ausgewiesenen Modulen, sofern es keine Beschränkung bei der Auswahl gibt (s. Fußnote zu Anlage 2d).
Für die Studienrichtung Physische Geographie sind zu belegen:
mindestens zwei Wahlpflichtmodule mit insgesamt 18 CP der Physischen Geographie,
mindestens ein Wahlpflichtmodul mit 9 CP der Humangeographie und
ein weiteres Wahlpflichtmodul aus den in Anlagen 2c, 2d und 2e ausgewiesenen Modulen.
(4) Die Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar; die Anlage 2 enthält Übersichten der Module und regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:
Praktikumskolloquium
Geländeübung
(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Berufspraktikum mit Auswertungskolloquium im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung für Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sozialwissenschaften.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen.
(2) Die erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht unter Aufsicht erstellt werden, sind grundsätzlich in digitaler und gedruckter Form einzureichen und mit einer schriftlichen Erklärung zur Verwendung von Quellen nach § 10 Absatz 11 AT BPO zu versehen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung nach § 18 Absatz 1 AT BPO als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Bachelorarbeit umfasst 15 CP. Es setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium) im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP (unbenotet).
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Eine weitere Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse in Form einer Bescheinigung über eine englischsprachige Prüfungsleistung für den Bachelorstudiengang „Geographie“. Die Sprachkenntnisse können durch eine englischsprachige Prüfungsleistung im Wahlpflichtbereich oder in den General Studies erbracht werden.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein; die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 im Bachelorstudiengang „Geographie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen und das Prüfungsverfahren zum Modul Soz-STM2 Statistik/Methoden II noch nicht eröffnet haben, und die zusätzlich in maximal einem Modul im Wahlpflichtbereich gemäß Prüfungsordnung vom 12. September 2011, zuletzt geändert am 13. April 2016, das Prüfungsverfahren eröffnet oder dieses beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Anerkennung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage der Äquivalenztabelle.
(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen und das Prüfungsverfahren zum Modul Soz-STM2 Statistik/Methoden II eröffnet oder abgeschlossen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss bis zum 30. September 2017 in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Auch Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen und das Prüfungsverfahren zum Modul Soz-STM2 Statistik/Methoden II gemäß Prüfungsordnung vom 12. September 2011, zuletzt geändert am 13. April 2016, noch nicht eröffnet haben, aber das Prüfungsverfahren zu mehr als einem Modul im Wahlpflichtbereich gemäß vorgenannter Prüfungsordnung eröffnet oder abgeschlossen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss bis zum 30. September 2017 in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Die Anerkennung der erbrachten Leistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage in Anlehnung an die Äquivalenztabelle.
(4) Die Prüfungsordnung vom 12. September 2011, zuletzt geändert am 13. April 2016, tritt am 30. September 2019 außer Kraft. Studierende, die ihr Studium nicht bis zum 30. September 2019 beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage in Anlehnung an die Äquivalenztabelle.
Anlage 1: Studienverlaufsplan Vollfach Bachelor Geographie
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtbereich | Wahlpflichtbereich | General Studies im | ∑ 180 CP CP/ | ||||||||||||||||||
Pflichtbereich, ohne das Modul Bachelorarbeit | Modul Bachelor- | |||||||||||||||||||||
1. Jahr | 1. | GEO-G1 | GEO P1 | GEO-MT1 |
|
|
| General Studies | 60 CP | |||||||||||||
2. | GEO-G2 | GEO-G3 | GEO-G4 | GEO-GT | GEO-MT2 |
|
|
| ||||||||||||||
2. Jahr | 3. | GEO-MT 3 | GEO-B1 (im 3. oder 4. Fachsemester ) |
| Wahlpflichtmodul I |
| General Studies | 60 CP | ||||||||||||||
4. | Soz-STM1 |
| Wahlpflichtmodul II | Wahlpflichtmodul III | ||||||||||||||||||
3. Jahr | 5. | GEO-P2 | GEO-B2 (im 5. oder 6. Fachsemester ) |
| Wahlpflichtmodul IV |
| General Studies (je nach Belegung im | 60 CP | ||||||||||||||
6. |
| GEO-B.A. bzw. |
|
| ||||||||||||||||||
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2a): Modul Bachelorarbeit, unterschieden nach dem Abschluss der jeweiligen Studienrichtung
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
GEO-B.A. | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P | 15 | MP |
| PL: 2 |
GEO-B.Sc. | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P | 15 | MP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2b): Pflichtmodule
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
GEO-P1 | Einführungsprojekt Geographie | Introduction to Geography: Project | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
GEO-G1 | Einführung in die Geographie | Introduction to Geography | P | 6 | TP | 1 Klausur: System Erde, 3 CP | PL: 2 |
1 Klausur: Gesellschaft und Raum, 3 CP | |||||||
GEO-G2 | Humangeographie | Human Geography | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GEO-G3 | Physische Geographie | Physical Geography | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GEO-G4 | Proseminar Geographie | Introductory Seminar Geography | P | 6 | KP |
| PL: 2 |
GEO-MT1 | Kartographie und GIS | Cartography and GIS | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GEO-MT2 | Geographische Informationssysteme I | Geographic Information Systems I | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GEO-MT3 | Geographische Informationssysteme II | Geographic Information Systems II | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GEO-GT | Geländetage | Fieldtrip | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
Soz-STM1 | Statistik/Methoden I | Social Statistics, Part 1/ | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
GEO-B1 | Berufsorientierung I | Professional Orientation in Geography I | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
GEO-B2 | Berufsorientierung II | Professional Orientation in Geography II - Internship with evaluation colloquium | P | 12 | KP |
| PL: 0 |
GEO-P2 | Studienprojekt | Study Project | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2c): Wahlpflichtmodule der Humangeographie
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
GEO-WH1 | Regionale Wirtschaftspolitik | Regional Economic Policy | WP | 9 | KP |
| PL: 2 |
GEO-WH2 | Sustainability Studies | Sustainability Studies | WP | 9 | KP |
| PL: 2 |
GEO-WH3 | Stadtgeographie und Stadtentwicklung | Urban Geography and Urban Development | WP | 9 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2d): Wahlpflichtmodule der Physischen Geographie
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/ TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
GEO-WP1 | Paläoklimatologie | Paleoclimatology | WP | 9 | KP |
| PL: 2 |
GEO-WP2 | Klima- und Biogeographie | Climate and Biogeography | WP | 9 | KP |
| PL: 2 |
GEO-WP31) | Einführung in die Geologie1) | Introduction to Geology1) | WP | 9 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Dieses Modul ist exklusiv nur in der Studienrichtung Physische Geographie wählbar. Für die Studienrichtung Humangeographie steht es nicht zur Auswahl.
Dieses Modul ist exklusiv nur in der Studienrichtung Physische Geographie wählbar. Für die Studienrichtung Humangeographie steht es nicht zur Auswahl.
Dieses Modul ist exklusiv nur in der Studienrichtung Physische Geographie wählbar. Für die Studienrichtung Humangeographie steht es nicht zur Auswahl.
Anlage 2e): Weitere Wahlpflichtmodule
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
GEO-WR | Regionale Geographie mit großer Exkursion | Regional Geography with Fieldtrip | WP | 9 | KP |
| PL: 1 |
GEO-WMT | Fernerkundung | Remote Sensing | WP | 9 | KP |
| PL: 1 |
Soz-STM2 | Statistik/Methoden II | Social Statistics, Part 2/ | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Abschlussübung: Die Studierenden bearbeiten in der Abschlussübung eine konkrete geographische Fragestellung und stellen das Ergebnis in kartographischer Form dar. Abgabenumfang: eine thematische Karte, eine maximal dreiseitige schriftliche Ausarbeitung zur Durchführung der Analyse oder Ergebnisdarstellung, alle erstellten Arbeitsdateien in digitaler Form. Bearbeitungszeitraum: maximal sechs Wochen.
Abschlusspräsentation: Eine Abschlusspräsentation beinhaltet einen mündlichen Vortrag (15 bis 30 Minuten) über die Ergebnisse eines Studienprojektes, an den sich eine Diskussion der Inhalte anschließt. Der Vortrag wird von einer der Thematik des Projektes angemessenen Visualisierung unterstützt.
Exkursionsprotokoll: Ein Exkursionsprotokoll gibt die Inhalte und den Verlauf einer Exkursion unter Berücksichtigung einschlägiger Literatur wieder. Der Umfang orientiert sich nach Vorgabe des Exkursionsleiters an der Dauer der Exkursion und der Anzahl der am Protokoll Beteiligten.
Laborbericht: Ein Laborbericht gibt die Inhalte wieder, die während einer selbstständigen, praktischen Tätigkeit im Labor vermittelt und bei der Durchführung von Messungen selbst erarbeitet wurden. Hierzu gehören z.B. der theoretische Hintergrund, die Beschreibung des Messaufbaus, der Ablauf der Messungen, die Messergebnisse und deren Darstellung, die Prozessierung, Auswertung, Interpretation und Diskussion der Ergebnisse sowie die Berücksichtigung der relevanten Fachliteratur. Der Umfang beträgt 5-7 Seiten pro Person. Er kann von der Praktikumsleiterin/vom Praktikumsleiter abhängig von der Anzahl der angewandten Messmethoden und der am Laborbericht beteiligten Personen angepasst werden.
Übungsaufgaben: Semesterbegleitend werden bis zu 8 Aufgabenzettel mit Übungsaufgaben gestellt, die schriftlich zu bearbeiten sind. Die Übungsaufgaben werden in der Regel 3 Wochen nach Ende der Vorlesungszeit gesammelt abgegeben. Der Umfang der gesammelten Antworten zu den Übungsaufgaben beträgt 15-20 Seiten.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.