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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV)

Veröffentlichungsdatum:16.06.2003 Inkrafttreten25.06.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2003 bis 20.02.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 14.02.2017 (Brem.GBl. S. 77)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 279
Gliederungsnummer:60-l-1a

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juris-Abkürzung: FaZuErmV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-1a
Amtliche Abkürzung:FaZuErmV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-l-1a
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung
(FaZuErmV)
Vom 16. Juni 2003*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2003 bis 20.02.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.02.2017 (Brem.GBl. S. 77)

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund

1.

des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,

2.

des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,

3.

des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes

werden auf den Senator für Finanzen übertragen.

(2) Soweit andere Vorschriften für Regelungen im Bereich der Finanzverwaltung auf die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorschriften verweisen, werden die darin enthaltenen Ermächtigungen ebenfalls auf den Senator für Finanzen übertragen.


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