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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV)

Veröffentlichungsdatum:16.06.2003 Inkrafttreten21.02.2017 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 14.02.2017 (Brem.GBl. S. 77)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 279
Gliederungsnummer:60-l-1a
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV) vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 77)"

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juris-Abkürzung: FaZuErmV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-1a
Amtliche Abkürzung:FaZuErmV
Ausfertigungsdatum:16.06.2003
Gültig ab:25.06.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 279
Gliederungs-Nr:60-l-1a
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung
(FaZuErmV)
Vom 16. Juni 2003*
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.02.2017 (Brem.GBl. S. 77)

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund

1.

des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,

2.

des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,

3.

des § 88b Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung,

4.

des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes

werden auf den Senator für Finanzen übertragen.

(2) Soweit andere Vorschriften für Regelungen im Bereich der Finanzverwaltung auf die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorschriften verweisen, werden die darin enthaltenen Ermächtigungen ebenfalls auf den Senator für Finanzen übertragen.


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