Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Volkswirtschaft (Fachspezifischer Teil) vom 2. Februar 2012

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Volkswirtschaft (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.04.2012 Inkrafttreten11.02.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.02.2017 bis 17.02.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 28.01.2020 (Brem.ABl. S. 189)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 191

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: VWLBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VWLBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für
den Internationalen Studiengang Volkswirtschaft (Fachspezifischer Teil)
Vom 2. Februar 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.02.2017 bis 17.02.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 28.01.2020 (Brem.ABl. S. 189)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21. März 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Volkswirtschaft in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 457) in der jeweils gültigen Fassung sowie mit Wirkung vom 15. Oktober 2011 die Neufassung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein integriertes Auslandsstudium sowie die Bachelorthesis.

(2) Der Beginn des integrierten Auslandsstudiums ist nur nach erfolgreichem Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens neunzig Leistungspunkten zulässig; zusätzlich sind die Module 4.5 und 5.1 erfolgreich abzuschließen.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Integriertes Auslandsstudium

Das integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. und 6. Semester im Ausland statt und besteht aus einem theoretischen Studiensemester und einem praktischen Studiensemester. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayrischen Formel in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Das praktische Studiensemester hat eine Dauer von mindestens 18 Wochen. Näheres regelt Anlage 2.

§ 3
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den im AT-BPO genannten Formen erbracht.

(2) Hausarbeiten und Referate können auch durch eine Gruppe von (maximal drei) Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 4
Wiederholung der Modulprüfungen

Bei höchstens zwei Modulprüfungen oder einer Modulprüfung und zwei einzelnen Prüfungsleistungen als Teilen von Modulprüfungen oder vier einzelnen Prüfungsleistungen als Teilen von Modulprüfungen sind nach Entscheidung des oder der Studierenden zwei Wiederholungen zulässig. Diese Regel tritt zum 31. August 2011 außer Kraft.

§ 5
Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1 und der Bachelorthesis.

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher Sprache oder in englischer Sprache abzufassen. Die Bachelorthesis ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf einem gängigen Datenträger abzugeben.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 6 Wochen.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der Modulnoten (einschließlich der Note für die Bachelorthesis) nach Anlage 1.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2020 außer Kraft.

Anlage 1

Prüfungsleistungen

ModulbezeichnungenSWS1Credits2Prüfungsleistung3
    
Modul 1.1 Wissenschaftliche Grundlagen und Quantitative Methoden der VWL 6 
1.1.1.Wissenschaftliche Grundlagen der VWL2  KL und R
1.1.2. Quantitative Methoden der VWL2 KL
1.1.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 1.2 Mikroökonomie 6KL
1.2.1.Mikroökonomie4  
1.2.2.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 1.3 Deskriptive Statistik und Empirische Sozialforschung 6 
1.3.1.Deskriptive Statistik2  KL
1.3.2.Empirische Sozialforschung 2 KL od. HA/R
1.3.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 1.4 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 6KL
1.4.1.Einführung in die BWL (Beschaffung, Produktion, Absatz) 4  
1.4.2.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 1.5 Fachenglisch für Volkswirtschaftslehre 6KL und MP
1.5.1.Fachenglisch für Volkswirtschaftslehre 4  
    
Modul 2.1 Makroökonomie 6KL
2.1.1.Makroökonomie4  
2.1.2.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 2.2 Außenwirtschaft und Europäische Integration 6KL
2.2.1.Außenwirtschaft2  
2.2.2.Europäische Integration 2  
2.3.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 2.3 Spezielle Volkswirtschaftslehre 6 
2.3.1.Spezielle Volkswirtschaftslehre: Umweltökonomie 2 KL oder R
2.3.2.Spezielle Volkswirtschaftslehre: Sozialökonomie 2 KL oder R
2.3.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 2.4 Quantitative Aspekte der Unternehmensführung und Analytische Statistik 6KL
2.4.1.Quantitative Aspekte der Unternehmensführung, insbes. Investitionsrechung 2  
2.4.2.Analytische Statistik2  
2.4.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 2.5 Interkulturelle Kommunikation und Fachenglisch für Volkswirtschaftslehre 6 
2.5.1.Interkulturelle Kommunikation2 R
2.5.2.Fachenglisch für Volkswirtschaftslehre2  KL
    
Modul 3.1 Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft 6KL
3.1.1.Wirtschaftspolitik2  
3.1.2.Finanzwissenschaft 2  
3.1.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 3.2 Geldwirtschaftslehre und Mesoökonomie 6 
3.2.1.Geldwirtschaftslehre2  KL
3.2.2.Mesoökonomie (Institutionen/Branchen/Regionen) 2 KL oder R
3.2.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 3.3 Weltwirtschaftsgeschichte und Politologie/Soziologie 6 
3.3.1.Weltwirtschaftsgeschichte2  KL oder R
3.3.2.Politologie/Soziologie 2 KL oder R
3.3.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 3.4 Ökonometrie und Datenanalyse 6KL
3.4.1.Ökonometrie2  
3.4.2.Datenanalyse (SPSS) 2  
3.4.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 3.5 Nationales und Internationales Wirtschaftsrecht 6KL
3.5.1.Nationales und Internationales Wirtschaftsrecht4  
3.5.2.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 4.1 Erster Schwerpunkt (WPM) 6 
4.1.1.Modul 1, Pflichtveranstaltung 12  
4.1.2.Modul 1, Pflichtveranstaltung 22  
4.1.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 4.2 Erster Schwerpunkt (WPM) 6 
4.2.1.Modul 2, Pflichtveranstaltung 12  
4.2.2.Modul 2, Pflichtveranstaltung 22  
4.2.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 4.3 Zweiter Schwerpunkt (WPM) 6 
4.3.1.Modul 1, Pflichtveranstaltung 12  
4.3.2.Modul 1, Pflichtveranstaltung 22  
4.3.3.Modulbezogene Übung 2  
    
Modul 4.4 Zweiter Schwerpunkt (WPM) 6 
4.4.1.Modul 2, Pflichtveranstaltung 12  
4.4.2.Modul 2, Pflichtveranstaltung 22  
4.4.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 4.5 Social Skills und Auslandsvorbereitung: Englisch in der wissenschaftlichen Arbeit 6 
4.5.1.Social Skills (insbes. Selbstmanagement, Teammanagement, Projektmanagement, Bewerbungstraining) 2 MP
4.5.2. Auslandsvorbereitung: Englisch in der wissenschaftlichen Arbeit 2 KL oder R
    
Modul 5.1 Vorbereitung des Auslandsstudiums 6R
5.1.1.Volkswirtschaftliche Länderanalyse4   
5.1.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 5.2 Auslandsstudium 6 
5.2.1.Intermediate Microeconomics  nach Maßgabe der ausländischen Hochschule
    
Modul 5.3 Auslandsstudium 6 
5.3.1.Intermediate Macroeconomics   nach Maßgabe der ausländischen Hochschule
    
Modul 5.4 Auslandsstudium 6 
5.4.1.Intermediate Business Administration   nach Maßgabe der ausländischen Hochschule
    
Modul 5.5 Auslandsstudium 6 
5.5.1.Area Studies (Host Region)   nach Maßgabe der ausländischen Hochschule
    
Modul 6.1 - 6.4 Auslandspraktikum 24 
     
Modul 6.5 Nachbereitung des Praktikums 6HA
6.5.1.Analyse des Praktikums unter mesoökonomischen Aspekten (Branchen, Regionen und Institutionen) 4  
6.5.2.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 7.1 Erster Schwerpunkt (WPM) 6 
07.01.2001Modul 3, Pflichtveranstaltung 12   
07.01.2002 Modul 3, Pflichtveranstaltung 22  
07.01.2003Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 7.2 Erster Schwerpunkt (WPM) 6 
7.2.1.Modul 4, Pflichtveranstaltung 12  
7.2.2.Modul 4, Pflichtveranstaltung 22  
7.2.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 7.3 Zweiter Schwerpunkt (WPM) 6 
7.3.1.Modul 3, Pflichtveranstaltung 12  
7.3.2.Modul 3, Pflichtveranstaltung 22  
7.3.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 7.4 Zweiter Schwerpunkt (WPM) 6 
7.4.1.Modul 4, Pflichtveranstaltung 12  
7.4.2.Modul 4, Pflichtveranstaltung 22  
7.4.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 7.5 Bachelorthesis 6BT
7.5.1.Bachelorthesis4  
    
Summe131210 
    
Schwerpunktstudium4   
Wahlpflichtmodule 4. Semester    
Modul 4.6 Internationale Wirtschaftsbeziehungen 1 (WPM) 6KL und R
4.6.1.Währungspolitik2  
4.6.2.Internationale Finanzmärkte 2  
4.6.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 4.7 Internationale Wirtschaftsbeziehungen 2 (WPM) 6KL und R
4.7.1.Außenwirtschaftspolitik2  
4.7.2.Wirtschaftliche Integration2  
4.7.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 4.8 Logistik 1 (WPM) 6KL und R
4.8.1.Verkehrsökonomie2   
4.8.2.Verkehrsökonomie 2  
4.8.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 4.9 Logistik 2 (WPM) 6KL und R
4.9.1.Supply Chain Management2   
4.9.2.Supply Chain Management 2  
4.9.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 4.10 Europäische Regionalökonomie 1 (WPM) 6KL und R
4.10.1.Regionalökonomie Theorie2  
4.10.2.Regionalökonomie Theorie2  
4.10.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 4.11 Europäische Regionalökonomie 2 (WPM) 6KL und R
4.11.1.Regionalanalyse2   
4.11.2.Regionalanalyse 2  
4.11.3.Modulbezogene Übung1   
    
Wahlpflichtmodule 7. Semester    
Modul 7.6 Internationale Wirtschaftsbeziehungen 3 (WPM) 6KL und R
7.6.1.Internationale Organisationen2  
7.6.2.Internationale Unternehmen2  
7.6.3.Modulbezogene Übung 1  
    
Modul 7.7 Internationale Wirtschaftsbeziehungen 4 (WPM) 6KL und R
7.7.1.Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im internationalen Vergleich 2  
7.7.2.Innovationspolitik im internationalen Vergleich2  
7.7.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 7.8 Logistik 3 (WPM) 6KL und R
7.8.1.Global Logistics2  
7.8.2.Global Logistics 2  
7.8.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 7.9 Logistik 4 (WPM) 6KL und R
7.9.1.Industrieökonomie2  
7.9.2.Industrieökonomie 2  
7.9.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 7.10 Europäische Regionalökonomie 3 (WPM) 6KL und R
7.10.1.Programmanalyse2   
7.10.2.Programmanalyse/Regionale Finanzwissenschaften 2  
7.10.3.Modulbezogene Übung1   
    
Modul 7.11 Europäische Regionalökonomie 4 (WPM) 6KL und R
7.11.1.Regionale Strukturpolitik (EU)2   
7.11.2. Regionale Strukturpolitik (national und kommunal)2  
7.11.3.Modulbezogene Übung1  
    

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Form der Prüfungsleistung: KL = Klausur, MP = Mündliche Prüfung/ Kolloquium, R = schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA = Hausarbeit, BT = Bachelorthesis.

4

Im 4. und 7. Semester werden jeweils zwei von drei möglichen Schwerpunkten à zwei Module ausgewählt.

Anlage 2

Richtlinien für das praktische Studiensemester

1.

Das praktische Studiensemester ist Bestandteil des Studiums und soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vornehmlich im Ausland vermitteln. Es soll im 6. Semester absolviert werden. Es dient dem Erwerb von Erfahrungen in der Arbeitswelt eines anderen Landes als des Herkunftslandes des oder der Studierenden sowie der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit in einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt. Die Studierenden sollen ihre im Studium erworbenen Kenntnisse gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge in ökonomischen Handlungsfeldern erproben und anwendungsorientiert erweitern und dadurch in die Arbeitswelt des Volkswirtes beziehungsweise der Volkswirtin eingeführt werden.

2.

Während des praktischen Studiensemesters im Ausland fertigt der oder die Studierende einen Arbeitsbericht an. Der Arbeitsbericht beinhaltet eine umfassende volkswirtschaftliche Analyse der Branche oder des Sektors, in dem die praktikumsgebende Institution beziehungsweise das Unternehmen tätig ist, und reflektiert die Arbeitsabläufe in der praktikumsgebenden Institution sowie die Tätigkeit des Praktikanten oder der Praktikantin in dieser außeruniversitären Bildungsstelle.

3.

Als Bildungsstellen kommen Unternehmen, volkswirtschaftliche Forschungseinrichtungen, Kammern, Behörden oder andere Einrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern mit wirtschaftswissenschaftlicher Qualifikation erfordern. Als Arbeitsbereiche, die für die Tätigkeit von Studierenden im Rahmen des praktischen Studiensemesters geeignet sind, gelten vor allem internationale Beziehungen, Außenhandel, transnationale Investitionen, Finanzierung, Logistik, Raumplanung, Verkehrsplanung, Wirtschaftsförderung, Projektierungen, Consulting. Außer in diesen betrieblichen Arbeitsbereichen sollen die Studierenden nach Möglichkeit auch in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die die Kommunikation in der betreffenden Fremdsprache verlangen und die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des betreffenden Landes erfordern.

4.

Das praktische Studiensemester soll nach Umfang und Terminierung so angelegt sein, dass es für die Studierenden überschaubar ist und in den mindestens 18 Praxissemesterwochen erkennbare Arbeitsergebnisse bzw. -fortschritte erzielt werden können. In der Regel werden die Studierenden während des gesamten internationalen praktischen Studiensemesters in einem, höchstens zwei Arbeitsbereichen tätig. Es ist ihnen ausreichend Gelegenheit zu geben, Einblick in betriebliche Abläufe sowie in die organisatorischen und sozialen Strukturen zu gewinnen.



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.