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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden im Namensänderungsrecht

Veröffentlichungsdatum:05.12.2001 Inkrafttreten01.03.2017 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.02.2017 (Brem.GBl. S. 90)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 370
Gliederungsnummer:211-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden im Namensänderungsrecht vom 20. November 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 90)"

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juris-Abkürzung: NamÄndZustBehBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 211-a-2
juris-Abkürzung:NamÄndZustBehBestV BR
Ausfertigungsdatum:20.11.2001
Gültig ab:06.12.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 370
Gliederungs-Nr:211-a-2
Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Behörden im Namensänderungsrecht
Vom 20. November 2001
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.02.2017 (Brem.GBl. S. 90)

Aufgrund des § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2964) geändert worden ist, und des Artikels I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für

1.

die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,

2.

die Änderung von Familiennamen und Vornamen nach §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,

3.

die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,

4.

die Veröffentlichung nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,

5.

das Verfahren nach erfolgter Namensänderung oder Namensfeststellung gemäß § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

ist in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 20. November 2001

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport


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