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Richtlinien für die Durchführung von Praktika im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der bremischen Verwaltung (ESWV)

Veröffentlichungsdatum:17.12.2002 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2002, S. 839
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 26

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:17.12.2002
Fassung vom:17.12.2002
Gültig ab:01.01.2003
Gültig bis:31.12.2006  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 26 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2002, 839
Richtlinien für die Durchführung von Praktika im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der bremischen Verwaltung (ESWV)

Richtlinien für die Durchführung von Praktika
im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und
Verwaltung in der bremischen Verwaltung (ESWV)

1.
Diese Richtlinien gelten für Studentinnen bzw. Studenten des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung (ESWV), die ein Praktikum in Dienststellen und Betrieben nach § 26 LHO des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen ihres Praxissemesters und/oder während der studienfreien Zeit durchführen.
2.
Mit dem Praktikum soll die Möglichkeit eröffnet werden, die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse in der betrieblichen Arbeitswelt zu sammeln. Dazu gehören insbesondere:
Vertiefung des Theorie-Anwendungsbezuges durch Umsetzung der in den einzelnen Fachgebieten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexe Probleme in der Praxis,
Einblick in die Arbeits- und Organisationsstrukturen einer Dienststelle und deren verwaltungsmäßigen Abläufe,
Einblick in die sozialen Zusammenhänge einer Dienststelle sowie die Förderung der Fähigkeit zu kooperativem Handeln sowie der Team- und Kommunikationsfähigkeit,
Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der beruflichen Tätigkeit,
Anstoß zur kritischen Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes, insbesondere durch Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Bedingungen und Wirkungen der beruflichen Tätigkeit,
Anstoß zur selbstkritischen Reflexion, insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des eigenen Berufszieles.
3.
3.1
Die Praktikumsdienststellen haben zur Erreichung der Praktikumsziele die notwendige Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen während des Praktikums sicherzustellen.
3.2
Die Praktikumsdienststellen
gewährleisten eine ordnungsgemäße Anleitung,
stellen den Praktikantinnen und Praktikanten die notwendigen Materialien im erforderlichen Umfang zur Verfügung,
nehmen die erforderlichen Datenschutz- und Verschwiegenheitsverpflichtungen vor,
veranlassen im Bedarfsfall die notwendigen ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchungen,
unterweisen – sofern erforderlich – über Unfallverhütungsvorschriften,
beachten die sinngemäße Anwendung der Integrationsvereinbarung nach SGB IX,
erstellen nach Ableistung des Praktikums auf Anforderung der/des Studentin/Studenten eine Bescheinigung, aus der die Dauer des Praktikums und der Einsatzbereich der/des Studentin/Studenten hervorgeht.
3.3
Im Falle eines Dienstfunfalls ist unverzüglich das Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) auf den Vordrucken der Unfallkasse Bremen zu informieren.
3.4
Die Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritte durch die Praktikantin bzw. den Praktikanten im Rahmen des Praktikums erlitten haben, obliegt der Stadtgemeinde Bremen. Dies schließt eine persönliche Haftung der Praktikantin/des Praktikanten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht aus. Schäden sind Performa Nord - P 5 - zu melden.
Falls sie es für erforderlich halten, weisen die Praktikumsdienststellen die Praktikantinnen und Praktikanten auf eine eventuelle persönliche Haftung hin und empfehlen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
4.
4.1
Ein Praktikumsverhältnis wird auf der Basis eines von der Praktikumsdienststelle übersandten Meldebogens (Anlage 1) durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem AFZ – Sachgebiet „Berufliche Ausbildung und Praktika“ – und der Studentin bzw. dem Studenten begründet (Muster Anlage 2).
4.2
Ein Praktikumsverhältnis gegen Entgelt ist nur abzuschließen, wenn die Studentinnen bzw. Studenten das Vorpraktikum abgeleistet haben und sie dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule Bremen nachweisen.
4.3
Zwingende und unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines Praktikums während einer studienfreien Zeit ist, dass von den Studentinnen bzw. Studenten vor Beginn des Praktikums dem AFZ die Immatrikulationsbescheinigung sowie ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vorgelegt wird.
4.4
Von den Studentinnen bzw. Studenten ist eine Erklärung abzugeben (Anlage 3), mit der sie auf die Einhaltung der Pflichten aus dem Praktikumsverhältnis verpflichtet werden. Bei einer Zuwiderhandlung ist mit dem AFZ Kontakt aufzunehmen.
4.5
Die Studentinnen bzw. Studenten erhalten für ihr Praktikum bei Vollzeitbeschäftigung ein Entgelt von monatlich Euro 511,30 brutto vom AFZ. Ist eine Abrechnung nicht nach Monaten möglich, so erfolgt diese nach den geleisteten Arbeitstagen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird das Entgelt anteilig gezahlt.
4.6
Das Praktikum soll mindestens drei Wochen umfassen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 38,5 Stunden. Das Praktikum kann in begründeten Fällen auch in Teilzeit abgeleistet werden. Das Praktikum ist entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit zu verlängern. Arbeitszeitregelungen der Dienststellen sind anzuwenden.
4.7
Im Krankheitsfall gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Eine Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der Praktikumsdienststelle anzuzeigen. Ärztliche Bescheinigungen sind bereits vom ersten Tag der Erkrankung an vorzulegen.
4.8
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
5.
5.1
Die Durchführung des Praktikums obliegt den Praktikumsdienststellen.
5.2
Das AFZ schließt die vertragliche Vereinbarung mit der Studentin bzw. dem Studenten ab.
6.
Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
7.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 2002

Der Senator für Finanzen


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