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Richtlinien für die Durchführung von Praktika im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der bremischen Verwaltung (ESWV)

Veröffentlichungsdatum:23.01.2007 Inkrafttreten01.01.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2007, S. 156
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 26

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:02.01.2007
Fassung vom:02.01.2007
Gültig ab:01.01.2007
Gültig bis:31.12.2016  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 26 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2007, 156
Richtlinien für die Durchführung von Praktika im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der bremischen Verwaltung (ESWV)

Richtlinien für die Durchführung von Praktika im
Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft
und Verwaltung in der bremischen
Verwaltung (ESWV)

1.
Diese Richtlinien gelten für die Studierenden des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung (ESWV), die ein Praktikum in Dienststellen und Betrieben nach § 26 LHO des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen ihres Praxissemesters durchführen.
2.
2.1
Das Praktikum soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermitteln. Es dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit in einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt sowie als Orientierungshilfe für das Studium. Im praktischen Studiensemester soll durch die Anwendung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf komplexere Probleme der Praxis der Theorie-Anwendungs-Bezug vertieft werden und die Rückkopplung der Praxiserfahrung in die Hochschule (Lehre, Studium, Forschung) erfolgen. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung, der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles und der Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der eigenen Tätigkeiten.
2.2
Eine Aufteilung der Praxisphase auf mehrere nicht zusammenhängende Zeiträume ist zulässig, wobei ein Zeitraum von zwei Monaten nicht unterschritten werden soll. Bei einer Teilzeittätigkeit verlängert sich die Dauer des Praktikums entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Während des Praktikums besteht grundsätzlich kein Urlaubsanspruch. Fehlzeiten ab dem 15. Arbeitstag müssen – auch bei Krankheit – nachgeholt werden.
2.3
Während des Praktikums sammeln die Studierenden praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Verwaltungsebenen. Es werden ihnen Aufgaben insbesondere in folgenden Arbeitsfeldern übertragen:
Allgemeine Verwaltung, einschließlich Personalverwaltung
Auftragsabwicklung und Verkauf
Beschaffung und Lagerhaltung
Erstellung betriebswirtschaftlicher Analysen
Fertigungswirtschaft (mit Arbeitsvorbereitung)
Finanz- und Investitionsplanung
Finanz- und Rechnungswesen
Finanz-/Haushaltswesen
Organisation / Datenverarbeitung
Personalwesen
Projektmanagement
Unternehmensplanung und Controlling
Werbung und Marketing
Wirtschaftsförderung
3.
3.1
Die Praktikumsdienststellen haben zur Erreichung der Praktikumsziele die notwendige Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen während des Praktikums sicherzustellen.
3.2
Die Praktikumsdienststellen
benennen einen geeigneten Verantwortlichen bzw. eine geeignete Verantwortliche und gewährleisten eine ordnungsgemäße Anleitung,
stellen den Praktikantinnen und Praktikanten die notwendigen Materialien im erforderlichen Umfang zur Verfügung,
nehmen die erforderlichen Datenschutz- und Verschwiegenheitsverpflichtungen vor,
veranlassen im Bedarfsfall die notwendigen ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchungen,
unterweisen – sofern erforderlich – über Unfallverhütungsvorschriften,
beachten die sinngemäße Anwendung der Integrationsvereinbarung nach SGB IX,
erstellen nach Ableistung des Praktikums auf Anforderung der/des Studentin/Studenten eine Bescheinigung, aus der die Dauer des Praktikums und der Einsatzbereich der/des Studentin/Studenten hervorgeht.
3.3
Im Falle eines Dienstunfalls ist unverzüglich das Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) auf den Vordrucken der Unfallkasse Bremen zu informieren.
3.4
Die Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritte durch die Praktikantin bzw. den Praktikanten im Rahmen des Praktikums erlitten haben, obliegt der Stadtgemeinde Bremen. Dies schließt eine persönliche Haftung der Praktikantin/des Praktikanten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht aus. Schäden sind Performa Nord – P 5 – zu melden. Falls sie es für erforderlich halten, weisen die Praktikumsdienststellen die Praktikantinnen und Praktikanten auf eine eventuelle persönliche Haftung hin und empfehlen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
4.
4.1
Ein Praktikumsverhältnis wird auf der Basis eines von der Praktikumsdienststelle übersandten Meldebogens (Anlage 1) durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) – Sachgebiet „Berufliche Ausbildung und Praktika“ – und der Studentin bzw. dem Studenten begründet. Voraussetzung ist, dass sich die Studierenden mindestens 4 Wochen vor dem Beginn des Praktikums beim AFZ um einen Praktikumsplatz bewerben.
4.2
Ein Praktikumsverhältnis gegen Entgelt ist in der Regel nur abzuschließen, wenn das Praktikum als integrierter Bestandteil des Studiums vorgeschrieben ist, die Studierenden das Vorpraktikum abgeleistet haben und sie dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule Bremen nachweisen. Für diese schriftliche Vereinbarung wird die Anlage 2 verwendet.
4.3
Die Studierenden, die eine Vereinbarung nach 4.2 abgeschlossen haben, erhalten für ihr Praktikum bei Vollzeitbeschäftigung ein Entgelt von monatlich Euro 511,30 brutto vom AFZ. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird das Entgelt anteilig gezahlt.
4.4
Die Begründung eines Praktikumsverhältnisses gegen Entgelt steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsgesetzes.
4.5
Zwingende und unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines Praktikums ist, dass von den Studierenden vor Beginn des Praktikums dem AFZ die Immatrikulationsbescheinigung sowie ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vorgelegt werden.
4.6
Von den Studierenden ist eine Erklärung abzugeben (Anlage 3), mit der sie auf die Einhaltung der Pflichten aus dem Praktikumsverhältnis verpflichtet werden. Bei einer Zuwiderhandlung haben die Praktikumsdienststellen mit dem AFZ Kontakt aufzunehmen.
4.7
Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen. Das Praktikum kann in begründeten Fällen auch in Teilzeit abgeleistet werden. Das Praktikum ist dann entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit zu verlängern. Arbeitszeitregelungen der Dienststellen sind anzuwenden.
4.8
Im Krankheitsfall gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Eine Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der Praktikumsdienststelle anzuzeigen. Ärztliche Bescheinigungen sind bereits vom ersten Tag der Erkrankung an vorzulegen.
5.
5.1
Die Durchführung des Praktikums obliegt den Praktikumsdienststellen.
5.2
Das AFZ schließt die vertragliche Vereinbarung mit der oder dem Studierenden ab.
6.
Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
7.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeit treten die Richtlinien vom 17. Dezember 2002 außer Kraft.

Bremen, den 2. Januar 2007

Der Senator für Finanzen


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