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Richtlinien für die Durchführung von Praktika im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der bremischen Verwaltung (ESWV) - Anlage 02: Vereinbarung über die Durchführung eines Praktikums in der bremischen Verwaltung im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung der Hochschule Bremen

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:17.12.2002
Fassung vom:17.12.2002
Gültig ab:01.01.2003
Gültig bis:31.12.2006  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Richtlinien für die Durchführung von Praktika im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der bremischen Verwaltung (ESWV) - Anlage 02: Vereinbarung über die Durchführung eines Praktikums in der bremischen Verwaltung im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung der Hochschule Bremen

Anlage 2

Vereinbarung über die Durchführung eines
Praktikums in der bremischen Verwaltung im
Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft
und Verwaltung der Hochschule Bremen

Zwischen dem

Aus- und Fortbildungszentrum

und

Frau/Herrn

geboren am

wohnhaft in

Studentin/Student der Hochschule Bremen, Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Das Praktikum findet im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der Zeit

vom

bis

in folgender Dienststelle statt:

Anleiter/in ist Frau/Herr

§ 2

Die Dienststelle verpflichtet sich das Praktikum entsprechend der Richtlinien für die Durchführung von Praktika für Studentinnen/Studenten des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der bremischen Verwaltung zu absolvieren.

Die/Der Studentin/Student verpflichtet sich die gebotenen Praktikumsmöglichkeiten wahrzunehmen, die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, den Anordnungen der Dienststelle und der weisungsberechtigten Personen nachzukommen und die tägliche Arbeitszeit einzuhalten.

§ 3

Das Aus- und Fortbildungszentrum zahlt an die/den Studentin/Studenten ein Entgelt von monatlich 511,30 € brutto. Ist eine Abrechnung nach Monaten nicht möglich, erfolgt eine Abrechnung nach Arbeitstagen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird das Entgelt anteilig gezahlt.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 38,5 Stunden. Die/Der Studentin/Student verpflichtet sich, die Arbeitszeitregelungen der Dienststelle anzuwenden.

Urlaub wird nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gewährt.

Bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über die Beendigung des Praktikums hinaus, weitergezahlt.

Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, liegt eine vergütungsauslösende Arbeitsunfähigkeit nicht vor.

Die/Der Studentin/Student ist während des Praktikums kraft Gesetzes gegen Unfall versichert.

§ 4

Die Vereinbarung über die Durchführung des Praktikums kann nach Anhörung der Dienststelle und der/des Studentin/Studenten aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist durch das Aus- und Fortbildungszentrum aufgelöst werden.

§ 5

Die Praktikumsdienststelle erstellt nach Ableistung des Praktikums auf Anforderung der/des Studentin/Studenten eine Bescheinigung, aus der die Dauer des Praktikums und der Einsatzbereich der/des Studentin/Studenten hervorgeht.

§ 6

Diese Vereinbarung wird in drei gleichen Ausfertigungen unterzeichnet. Jede/r Vertragspartner/in und die Dienststelle erhalten jeweils eine Ausfertigung.

Bremen, den

Aus- und Fortbildungszentrum



Studentin/Student



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