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Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst (RpflAPVO)

Veröffentlichungsdatum:17.03.2017 Inkrafttreten01.10.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Berichtigung vom 27. März 2017 (Brem.GBl. S. 146)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 108, 146

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juris-Abkürzung: RpflAPVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:RpflAPVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst
(RpflAPVO)
Vom 14. März 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2022

V aufgeh. durch § 13 Satz 2 der Verordnung vom 27. September 2022 (Brem.GBl. S. 538)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 27. März 2017 (Brem.GBl. S. 146)

Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-l), das zuletzt durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Regelungsgegenstand, Ziel der Ausbildung
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Bewerbung und Zulassung
§ 4Rechtsverhältnis
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§ 5Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 6Zuweisung in Studienabschnitte
§ 7Bewertung, Ausbildungsgesamtnote
Abschnitt 3
Prüfung
§ 8Prüfungen, Zuständigkeiten, Verfahren
§ 9Wiederholung der Rechtspflegerprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 10Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 11Zulassung zum Aufstieg
§ 12In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Regelungsgegenstand, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst des Landes Bremen.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes und der Justizverwaltung erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Studiengang „Rechtspflege“ zu vermitteln.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.

die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Bremischen Beamtengesetz und der Bremischen Laufbahnverordnung erfüllt und

2.

über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege berechtigt.


§ 3
Bewerbung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zu richten. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durchgeführt wird. Art und Durchführung des Auswahlverfahrens werden im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen sowie der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung geregelt.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.

§ 4
Rechtsverhältnis

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Rechtspflegeranwärterin“ oder zum „Rechtspflegeranwärter“ ernannt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Sie oder er trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 5
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von insgesamt zwei Jahren und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt einem Jahr.

(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt jährlich am 1. Oktober und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

Grundstudium

10 Monate,

2.

berufspraktische Studienzeit I

3 Monate,

3.

Hauptstudium I

9 Monate,

4.

berufspraktische Studienzeit II

9 Monate und

5.

Hauptstudium II

5 Monate

(3) Die Fachstudien sind an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege zu absolvieren. Die berufspraktischen Studienzeiten sind bei den Justizbehörden im Land Bremen abzuleisten.

(4) Die von der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erlassene Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und bestimmt Lehrgebiete für die Fachstudien sowie Ausbildungsgebiete für die berufspraktischen Studienzeiten in der Weise, dass

1.

im Grundstudium neben den Grundlagen und Methoden juristischer Arbeit insbesondere das Zivilrecht einschließlich des Handelsrechts und das Strafrecht sowie das Zivilprozess- und das Strafvollstreckungsrecht gelehrt werden,

2.

in der berufspraktischen Studienzeit I die Tätigkeit in Strafvollstreckungs- und in Zivilprozesssachen geübt wird,

3.

im Hauptstudium I insbesondere das Immobiliarsachen-, das Erb-, das Familien- und das Handels- und Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich des Insolvenzrechts gelehrt und vertieft werden und die Diplomarbeit ausgegeben wird,

4.

in der berufspraktischen Studienzeit II die Tätigkeit in Grundbuch-, Nachlass-, Familien-, Register- und Vollstreckungssachen einschließlich Insolvenzsachen geübt wird und die Diplomarbeit abzugeben ist,

5.

im Hauptstudium II einzelne Arbeitsfelder nach Wahl der Studierenden vertieft und die Verwaltungstätigkeit sowie das Gerichtsmanagement gelehrt werden.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen kann den Vorbereitungsdienst im Benehmen mit der Hochschule um Zeiten verkürzen, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt zur Verwendung im Rechtspflegerdienst verbracht hat.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen kann im Benehmen mit der Hochschule aus wichtigem Grund den Vorbereitungsdienst um bis zu ein Jahr verlängern und in diesem Fall das weitere Studium gesondert gestalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Studierende sich wegen Krankheit dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten.

(7) Anwärterinnen und Anwärtern ist auf der Grundlage des § 62 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Grund für die Bewilligung des Antrags kann die tatsächliche Betreuung und Pflege von Kindern unter 18 Jahren oder von sonstigen Angehörigen, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, sein.

§ 6
Zuweisung in Studienabschnitte

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen weist die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter für das Grundstudium und die Hauptstudien der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege zu.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen leitet die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten und weist die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter einem Gericht im Land Bremen und im Bereich der Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft in Bremen als Ausbildungsbehörde zu. Die Ausbildungsbehörde regelt die Durchführung der Ausbildung nach der Studienordnung der Hochschule.

(3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

§ 7
Bewertung, Ausbildungsgesamtnote

(1) Die Leistung in den einzelnen Abschnitten wird für jedes Lehrgebiet von den Lehrkräften und für jedes Ausbildungsgebiet von den Ausbildenden bewertet. Die Studienordnung kann einzelne Gebiete von der Bewertung ausnehmen. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel der jeweiligen Ausbildung erreicht worden ist. Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:

15 bis 14 Punkte sehr gut (1) =

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

13 bis 11 Punkte gut (2) =

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

10 bis 8 Punkte befriedigend (3) =

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

7 bis 5 Punkte ausreichend (4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

1 bis 0 Punkte ungenügend (6) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Aus dem Mittelwert der Punktzahlen der einzelnen Ausbildungsnoten wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote errechnet. Hierbei entsprechen:

14,00 bis 15,00 Punkte

sehr gut (1),

11,00 bis 13,99 Punkte

gut (2),

8,00 bis 10,99 Punkte

befriedigend (3),

5,00 bis 7,99 Punkte

ausreichend (4),

2,00 bis 4,99 Punkte

mangelhaft (5),

bis 1,99 Punkte

ungenügend (6).

(3) Wird ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise wiederholt, werden für die Berechnung der Ausbildungsgesamtnote die Wiederholungsnoten für die wiederholten Ausbildungsgebiete und im Übrigen die Noten der ersten Ausbildung berücksichtigt.

Abschnitt 3
Prüfung

§ 8
Prüfungen, Zuständigkeiten, Verfahren

(1) Gliederung und Inhalt der Rechtspflegerprüfung, einer abzulegenden Zwischenprüfung einschließlich deren Wiederholung, die Bestimmung der zur Abnahme der Prüfung zuständigen Stellen sowie das zu beachtende Verfahren richten sich nach den diesbezüglichen Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 503, 610) des Landes Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem diese Regelungen ergänzenden Recht des Landes Niedersachsen.

(2) Eine Diplomarbeit kann auch fristwahrend bei einem Gericht im Lande Bremen abgegeben werden.

§ 9
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen und hat hierzu ein ergänzendes Studium von längstens einem Jahr abzuleisten. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses oder des Prüfungsamtes ordnet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen an, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 10
Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet für die Rechtspflegeranwärterin oder den Rechtspflegeranwärter mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis

1.

der erfolgreichen Ablegung der Rechtspflegerprüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes oder

2.

einer endgültig nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.

(2) Die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn

1.

sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt oder

2.

sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Für Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter im Sinne des § 21 des Bremischen Beamtengesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie in die frühere Beschäftigung zurücktreten.

§ 11
Zulassung zum Aufstieg

Die Entscheidung über die Zulassung einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz zur Rechtspflegerausbildung nach § 21 des Bremischen Beamtengesetzes und § 25 der Bremischen Laufbahnverordnung trifft die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft.


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