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  • Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145, 146, 147 a und 147 b der Gewerbeordnung zuständigen Behörden vom 25. Juni 1996

Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145, 146, 147 a und 147 b der Gewerbeordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:10.07.1996 Inkrafttreten01.04.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 188
Gliederungsnummer:45-c-69

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juris-Abkürzung: GewO§144ffOWiVAV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-69
juris-Abkürzung:GewO§144ffOWiVAV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-69
Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145, 146, 147 a
und 147 b der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
Vom 25. Juni 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145, 146, 147 a und 147 b der Gewerbeordnung, ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

(3) § 14 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 151 - 45-c-68), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. August 1994 (Brem.GBl. S. 245) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Beschlossen, Bremen, den 25. Juni 1996

Der Senat


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