Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz vom 28. Februar 2017

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.03.2017 Inkrafttreten01.04.2017
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 115, 117
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 115, 117)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: MilchFettGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MilchFettGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:28.02.2017
Gültig ab:01.04.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 115, 117
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz
Vom 28. Februar 2017*
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Verkündet als Artikel 8 der Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen zur Auflösung des Stadtamtes vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115, 117)]
Einzelansicht Seitenanfang

Soweit § 30 Absatz 4 des Milch- und Fettgesetzes nichts Abweichendes bestimmt, ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.