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Soweit § 30 Absatz 4 des Milch- und Fettgesetzes nichts Abweichendes bestimmt, ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.