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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Notfallsanitätergesetz

Veröffentlichungsdatum:20.01.2015 Inkrafttreten01.04.2017 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28.02.2017 (Brem.GBl. S. 115, 117)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 11
Gliederungsnummer:45-c-134
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Notfallsanitätergesetz vom 13. Januar 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115, 117)"

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juris-Abkürzung: NotSanGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-134
juris-Abkürzung:NotSanGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:13.01.2015
Gültig ab:21.01.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 11
Gliederungs-Nr:45-c-134
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Notfallsanitätergesetz
Vom 13. Januar 2015
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28.02.2017 (Brem.GBl. S. 115, 117)

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Notfallsanitätergesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13.01.2015

Der Senat


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