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Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:20.03.2017 Inkrafttreten01.09.2017
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 124
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. März 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 124)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr20G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr20G BR
Ausfertigungsdatum:14.03.2017
Gültig ab:01.09.2017
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 124
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 14. März 2017
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 8. Dezember 2016 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.

(2) Die Tage, an denen der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 in Kraft tritt, sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*

Bremen, den 14. März 2017

Der Senat

Fußnoten

*

[Gemäß Bekanntmachung vom 6. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 421) ist der 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit Ausnahme von Artikel 3, am 1. September 2017 in Kraft getreten. Artikel 3 des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten.]

Anlage

Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015.]

Artikel 2
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015.]

Artikel 3
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4. bis 17. Juli 2014.]

Artikel 4
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 3 am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Fußnoten

*

[Gemäß Bekanntmachung vom 6. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 421) ist der 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit Ausnahme von Artikel 3, am 1. September 2017 in Kraft getreten. Artikel 3 des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten.]


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