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Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)

Veröffentlichungsdatum:19.05.2011 Inkrafttreten01.04.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 2a, 2b und 4a bis 4c eingefügt, § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 327
Gliederungsnummer:2191-d-1

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juris-Abkürzung: BremSpielhG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-d-1
Amtliche Abkürzung:BremSpielhG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-d-1
Bremisches Spielhallengesetz
(BremSpielhG)
Vom 17. Mai 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 2a, 2b und 4a bis 4c eingefügt, § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Spielhallengewerbe

Ein Spielhallengewerbe übt aus, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

§ 2
Erlaubnis

(1) Wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die zum Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2.

die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen oder den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen,

3.

der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesses bestehenden Einrichtung befürchten lässt,

4.

eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer Spielhalle unterschreitet,

5.

eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder

6.

ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 3
Überprüfung der Volljährigkeit

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle stellt durch eine Kontrolle des amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle vor Gewährung des Zutritts sicher, dass Minderjährige keinen Zutritt haben.

§ 4
Spielerschutz

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er

1.

ein Sozialkonzept zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,

2.

die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen,

3.

das Personal der Spielhalle vom Spiel auszuschließen und regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen,

4.

vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen und

5.

eine Spielersperrliste zu führen, die Identität sämtlicher Spielerinnen und Spieler vor Spielbeginn anhand eines amtlichen Ausweises mit der Spielersperrliste abzugleichen und Personen, die eine Aufnahme in die Liste verlangen (freiwillige Selbstsperre), während des vereinbarten Zeitraums, mindestens für die Dauer eines Jahres, vom Spiel auszuschließen und dies schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat über die Suchtrisiken der von ihr oder ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Sie oder er hat Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen sowie auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Spielrelevante Informationen sind insbesondere

1.

alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,

2.

die Höhe aller Gewinne,

3.

wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,

4.

der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),

5.

Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,

6.

das Verfahren nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt,

7.

den Namen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),

8.

die Handelsregisternummer,

9.

wie die Spielerin oder der Spieler Beschwerden vorbringen kann und

10.

das Datum der erteilten Erlaubnis.

(4) Während der Öffnungszeiten muss ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend sein.

(5) Die Räume einer Spielhalle müssen geeignet sein, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, insbesondere muss das Aufsichtspersonal von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können.

(6) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, über die Anerkennung von Schulungsangeboten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und über die Gestaltung von Räumen nach Absatz 5 zu regeln.

§ 5
Ausgestaltung und Werbung

(1) Eine Spielhalle darf nicht einsehbar sein.

(2) Das äußere Erscheinungsbild einer Spielhalle darf nicht durch Werbung zum Spielen auffordern oder anreizen.

(3) Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige oder an von Spielsucht Gefährdete richten. Sie darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

§ 6
Verbote

Es ist verboten,

1.

in Spielhallen alkoholische Getränke auszuschenken,

2.

in Spielhallen entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anzubieten,

3.

als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilzunehmen, andere Personen mit der Spielteilnahme zu beauftragen oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen zu gestatten oder zu dulden oder als beschäftigte Person am Spiel teilzunehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind,

4.

einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen, insbesondere unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen, zu gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,

5.

als Warengewinn Gegenstände anzubieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro überschreiten,

6.

gewonnene Gegenstände zurückzukaufen,

7.

einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräte oder anderen Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren,

8.

in Spielhallen Wetten abzuschließen oder zu vermitteln,

9.

in Spielhallen Geräte aufzustellen oder zu betreiben, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird,

10.

in Spielhallen einer Spielerin oder einem Spieler Kredit zu gewähren,

11.

in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können,

12.

in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzubieten, zu betreiben oder zu dulden,

13.

in einer Spielhalle erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen zu lassen oder

14.

im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen für Spielhallen zu werben.


§ 7
Auskunft und Nachschau

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der oder des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Der oder die Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der oder des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

§ 8
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Glücksspielstaatsvertrags

(1) Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Spielhallengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder im Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (Brem.GBl. 2012 S. 241) (Glücksspielstaatsvertrag) besondere Bestimmungen getroffen worden sind.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ein. Übrige Erlaubniserfordernisse bleiben unberührt.

§ 9
Befugnisse und zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde kann die zur Einhaltung der §§ 3 bis 7 erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Klagen gegen Anordnungen gemäß Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Ausführung dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen obliegt in der Stadtgemeinde Bremen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, zu regeln.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne die nach § 2 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis eine Spielhalle betreibt,

2.

einer Auflage nach § 2 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

die nach § 2 Absatz 4 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,

4.

entgegen § 3 die Volljährigkeit nicht prüft,

5.

entgegen § 4 Absatz 1 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept zu entwickeln, sein Personal zu schulen, über die Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen, eine Spielersperrliste zu führen und freiwillig gesperrte Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,

6.

entgegen § 4 Absatz 2 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

7.

entgegen § 4 Absatz 3 spielrelevante Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.

entgegen § 4 Absatz 4 die dauerhafte Anwesenheit von ausreichendem Aufsichtspersonal nicht sicherstellt,

9.

entgegen § 5 die Vorgaben zur Ausgestaltung der Spielhalle oder zur Werbung nicht befolgt,

10.

entgegen § 6 Nummer 1 in Spielhallen alkoholische Getränke ausschenkt,

11.

entgegen § 6 Nummer 2 in Spielhallen entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anbietet,

12.

entgegen § 6 Nummer 3 als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilnimmt, andere Personen mit der Spielteilnahme beauftragt oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen gestattet oder duldet oder als beschäftigte Person am Spiel teilnimmt, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind,

13.

entgegen § 6 Nummer 4 einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,

14.

entgegen § 6 Nummer 5 als Warengewinn Gegenstände anbietet, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro überschreiten,

15.

entgegen § 6 Nummer 6 gewonnene Gegenstände zurückkauft,

16.

entgegen § 6 Nummer 7 einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,

17.

entgegen § 6 Nummer 8 in Spielhallen Wetten abschließt oder vermittelt,

18.

entgegen § 6 Nummer 9 in Spielhallen Geräte aufstellt oder betreibt, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird,

19.

entgegen § 6 Nummer 10 einer Spielerin oder einem Spieler als Betreiberin oder Betreiber oder als beschäftigte Personen Kredit gewährt oder die Kreditgewährung durch andere duldet,

20.

entgegen § 6 Nummer 11 in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können,

21.

entgegen § 6 Nummer 12 in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbietet, betreibt oder duldet,

22.

entgegen § 6 Nummer 13 erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen lässt,

23.

entgegen § 6 Nummer 14 im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für eine Spielhalle wirbt,

24.

entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Räume nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt oder

25.

den Vorschriften einer aufgrund des § 4 Absatz 6 oder des § 9 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Ist für eine Spielhalle eine Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bis zum Ablauf des 19. Mai 2011 erteilt worden, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 6 nicht für die bestehende Erlaubnis für diese Spielhalle.

(2) Ist für eine Spielhalle bis zum Ablauf des 19. Mai 2011 eine Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden, hat die Betreiberin oder der Betreiber die Pflichten gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 ab dem 1. August 2011 zu erfüllen. Das Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in diesem Fall bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 vorzulegen.

(3) Eine vor dem 1. Juli 2012 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Gewerbes nach § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017. Soll eine Spielhalle nach diesem Zeitpunkt betrieben werden, so hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu beantragen. Der Antrag kann frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 30. Juni 2016 bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

(3a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 befreit werden, wenn

1.

die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden könnte und

2.

ein Vergleich der den Mindestabstand unterschreitenden oder im baulichen Verbund stehenden Spielhallen ergibt, dass die betroffenen Betriebe eine Standortbetriebsdauer von mindestens 20 Jahren haben, in den letzten 10 Jahren durch den gleichen Inhaber geführt wurde und dieser durch eine Bescheinigung des für die betriebsbedingten Steuern zuständigen Finanzamtes seine steuerliche Zuverlässigkeit nachweist. Werden diese Voraussetzungen durch im Vergleich stehende einzelne Spielhallen nicht erfüllt, können die Antragstellerin oder der Antragsteller nur nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 eine Erlaubnis erhalten.

(4) In begründeten Einzelfällen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 befreit werden, wenn

1.

die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden könnte und

2.

die Betreiberin oder der Betreiber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse und der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags schutzwürdig ist.

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 48 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(5) Zum Nachweis von Vermögensdispositionen nach Absatz 4 Satz 2 kann die zuständige Behörde Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Jahresabschlüsse, Geschäftsbericht und Bücher oder deren Vorlage verlangen und sich hierzu sachverständiger Personen bedienen.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 17. Mai 2011

Der Senat


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