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Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen

Veröffentlichungsdatum:06.01.2009 Inkrafttreten01.04.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 31.12.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28.02.2017 (Brem.GBl. S. 115, 117)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 13
Gliederungsnummer:2190-e-2

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juris-Abkürzung: WaffVerbV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2190-e-2
juris-Abkürzung:WaffVerbV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2190-e-2
Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
Vom 9. Dezember 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 31.12.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28.02.2017 (Brem.GBl. S. 115, 117)

Aufgrund des § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 3970, 4592, 2003 1 S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Verbot des Führens von Waffen

(1) Innerhalb des in der Anlage farbig markierten Gebiets ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Waffen sind die in § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes bestimmten Gegenstände.

(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

§ 2
Ausnahmen

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind

1.

die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie die Feuerwehr,

2.

gewerbliche Geld- und Werttransportdienste.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist ferner

1.

der Transport von Waffen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehen bleiben,

2.

der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet durchfahren wird,

3.

der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 15 des Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben,

4.

das Führen von Messern durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet,

5.

das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 der Anlage 2 des Waffengesetzes nicht verboten ist.

(3) Das Ordnungsamt kann von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe führt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2008

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

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