Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 25. Juni 2014

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.11.2014 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 06.12.2023 (Brem.ABl. S. 1484)*
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1419
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 25. Juni 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1419), zuletzt mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 06. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1484)*"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: PolWiVollBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolWiVollBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Politikwissenschaft“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Vom 25. Juni 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 06.12.2023 (Brem.ABl. S. 1484)*

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 2 gilt:
„Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungs-ordnung vom 25. Juni 2014, geändert am 15. Mai 2019. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2024 beim zuständi-gen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistun-gen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. Juni 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Politikwissenschaft“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 39 CP.

(2) Das Studium besteht aus den folgenden Bereichen:

a)

der Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,

b)

dem Pflichtbereich mit einem Gesamtumfang von 99 CP, inkl. der Vermittlung der Grundlagen des Fachs und angrenzender Disziplinen im Umfang von 87 CP und dem Praktikum im Umfang von 12 CP,

c)

dem Wahlpflichtbereich mit der fachlichen Spezialisierung auf ausgewählte Untersuchungsfelder der Politikwissenschaft im Gesamtumfang von 27 CP, die in den Wahlpflichtmodulen Pol-M10 bis Pol-M-14 zu erbringen sind.

d)

dem Wahlbereich (General Studies-Bereich) mit der Vermittlung anwendungsorientierter und berufsbezogener Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, dem Erwerb von Schlüsselkompetenzen, der Verbesserung der Fremdsprachenkompetenz sowie der individuellen Profilbildung im Gesamtumfang von insgesamt 39 CP. Absolviert werden hier Angebote aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen und vom Prüfungsausschuss anerkannte Module (bzw. Lehrveranstaltungen). Die Prüfungsanforderungen legen die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter fest. Außerdem können im Rahmen des Wahlbereichs weitere Praktika absolviert werden. Ein im Wahlpflichtbereich bereits absolviertes Modul darf im Wahlbereich nicht noch einmal gewählt werden.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Die in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In Pflichtmodulen können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern ein paralleles deutschsprachiges Angebot gewährleistet ist.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Der unbenotete Leistungsnachweis kann in Form eines Praktikumsberichts, einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs.

(10) Es kann ein fakultatives Auslandssemester absolviert werden. Der dafür empfohlene Zeitraum ist das fünfte Semester. Um die Anerkennung der im Ausland erbrachten Module zu erleichtern, wird Studierenden eine vorherige Absprache mit dem Prüfungsausschuss dringend empfohlen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

- Exposé:

Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Hierfür kann in den Wahlpflichtmodulen Pol-M10 bis Pol-M-14 eine Prüfungsleistung in englischer Sprache im Rahmen eines englischsprachigen Lehrangebots erbracht werden. Von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern ist schriftlich zu bestätigen, dass die Prüfung in englischer Sprache absolviert wurde. Diese Unterlage ist bei Anmeldung zur Bachelorarbeit dem Zentralen Prüfungsamt vorzulegen. Alternativ können diese Englischkenntnisse durch den Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 belegt werden. Die für den Erwerb von Englischkenntnissen absolvierten CP können im General Studies-Bereich angerechnet werden.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäßß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag an den Prüfungsausschuss für das Pflichtpraktikum und den Bereich General Studies (Wahlbereich) anerkannt werden.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.

(2) Den Studierenden wird empfohlen, sich bis spätestens zu Beginn des 6. Fachsemesters zur Bachelorarbeit anzumelden. Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende Leistungen müssen zudem erbracht sein:

-

Nachweis von Englischkenntnissen durch die Bescheinigung einer englischsprachigen Prüfungsleistung gemäß § 3 Absatz 6 oder

-

der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2.

Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, müssen keine englischsprachigen Kompetenzen gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b nachweisen.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. Der Umfang der Bachelorarbeit soll bei einer Einzelarbeit 50 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Bei einer Gruppenarbeit wird der Umfang der Bachelorarbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module und gegebenenfalls Lehrveranstaltungen (im General Studies-Bereich) und dem Modul Bachelorarbeit gebildet. Unbenotete Module gehen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Bachelorstudiengang Politikwissenschaft (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen oder Fehlversuche werden gemäß Äquivalenztabelle angerechnet. Noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren im Modul Pol M 7 werden gemäß den Regularien der Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 20. September 2012, beendet und gemäß Äquivalenztabelle angerechnet.

(3) Die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 20. September 2012, tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung zum 30. September 2016 außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 30. September 2014

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Jahr

Sem.

 

Pflichtmodule, 99 CP

 

Wahlpflichtmodule,
27 CP

Wahlmodule/
General Studies-Bereich,
39 CP

Bachelorarbeit,
15 CP

∑ CP
Verteilung
Semester

1. Jahr

1.

Pol-M1,
Sozialwissenschaftliches Grundstudium,
9 CP

Pol-M8.1,
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten,
6 CP

Pol-M6,
Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft,
9 CP

 

Fachergänzende Studien (Wahlmodule),
6 CP

 

30

2.

Pol-M2,
Politische Theorie und Philosophie,
9 CP

Pol-M4,
Europäische Integration,
6 CP

Soz-STM1a,
Statistik/Methoden I,
12 CP

 

Fachergänzende Studien (Wahlmodule),
3 CP

 

30

2. Jahr

3.

Pol-M3,
Internationale Beziehungen und Außenpolitik,
9 CP

Pol-M5,
Politikfeldanalyse,
6 CP

Soz-STM2a,
Statistik/Methoden II,
12 CP

 

Fachergänzende Studien (Wahlmodule),
3 CP

 

30

4.

Pol-M7,
Politik, Recht und Wirtschaft,
9 CP

 

Pol-Pra,
Praktikum,
12 CP
(oder im 5. oder 6. Sem.)

WP-Modul oder Fachergänzende Studien im Umfang von 9 CP

 

30

3. Jahr

5.

Das fünfte Semester wird für ein Auslandsstudium (fakultativ) empfohlen; alternativ bieten sich WP-Module oder Fachergänzende Studien bzw. ein Praktikum an.

 

30

6.

 

WP-Modul oder Fachergänzende Studien oder Praktikum (Pflichtmodul bzw. weitere Praktika) im Gesamtumfang von 15 CP

Pol-BA,
Modul Bachelorarbeit,
15 CP

30

CP: Credit Point; Sem.: Semester

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

Anzahl
PL/SL

Pol-BA

Modul
Bachelorarbeit

Module
Bachelor Thesis

15

TP

Bachelorarbeit,
12 CP

PL: 1
SL: 0

Begleitseminar,
3 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Pflichtmodule (Compulsory Modules), 99 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

Anzahl
PL/SL

Pol-M1

Sozialwissenschaftliches Grundstudium

Introduction to Social Sciences

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M2

Politische Theorie und Philosophie

Political Theory and Philosophy

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M3

Internationale Beziehungen und Außenpolitik

International Relations and Foreign Policy

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M4

Europäische Integration

European Integration

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M5

Politikfeldanalyse

Policy Analysis

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M6

Vergleichende Politikwissenschaft

Comparative Political Science

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M7

Politik, Recht und Wirtschaft

Politics, Law, and Economy

9

TP

Recht, 4,5 CP

PL: 1
SL: 0

Wirtschaft, 4,5 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M8.1

Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten

Introduction to Academic Work for Political Science

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

Soz-STM1a

Statistik/
Methoden I

Statistics for Social Science/Social Research Methods I

12

TP

Prüfungsleistung 1, 8 CP

PL: 1
SL: 0

Prüfungsleistung 2, 4 CP

PL: 1
SL: 0

Soz-STM2a

Statistik/
Methoden II

Statistics for Social Science/Social Research Methods II

12

TP

Prüfungsleistung 1, 8 CP

PL: 1
SL: 0

Prüfungsleistung 2, 4 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-Pra

Praktikum

Internship

12

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 27 CP

K.-
Ziffer

Titel

Modultitel, englisch

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

Anzahl
PL/SL

Pol-M10

Politische Theorien moderner Gesellschaften

Political Theory of Modern Societies

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M11

Internationale Politik

International Politics

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M12

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M13.1

Policy- und Sozialstaatsforschung

Policy and Welfare State Research

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M14

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3:

- entfällt -


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.