Nach den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes 310 vom 08.03.1971 sind Vergnügungsstätten innerhalb des Geltungsbereiches allgemein zulässig. Gleichzeitig hat der Beirat Vegesack in seinem Stadtentwicklungsausschuss unter der Zielsetzung einer integralen Fortentwicklung und Sicherung der Kerngebietszone Vegesacks mehrere Handlungsfelder (u.a. Baudichte, Stärkung des Wohnanteils, Steuerung von Spielhallen und Vergnügungsstätten, Förderung touristischer Angebote) definiert, die über entsprechende Rahmenplanungen und Konzepte sukzessive in geltendes Planungsrecht umgesetzt werden sollen.