Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält es für wesentlich, dass bei der Harmonisierung des Datenschutzrechts ein möglichst hohes Niveau für alle Mitgliedsstaaten vorgeschrieben wird. Den Mitgliedsstaaten sollte deshalb im Sinne eines europäischen Mindestdatenschutzniveaus zumindest in Bezug auf die Datenverarbeitung der öffentlichen Verwaltung die Möglichkeit eröffnet werden, durch einzelstaatliches Recht weitergehende Regelungen zu treffen