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Kurzpapier Nr. 9 der Datenschutzkonferenz: Zertifizierung nach Artikel 42 Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutz-Grundverordnung: Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder veröffentlichen Kurzpapier Nr. 9

Kurzbeschreibung

Im Datenschutzalltag trifft man häufig auf eine grundlegende Fragestellung: „Woher weiß man, ob datenschutzrechtliche Vorgaben von einem Unternehmen oder einer Behörde eingehalten werden?“. Eine auf den ersten Blick einfache und pragmatische Lösung wäre, sich dies durch entsprechende Zertifizierungen nachweisen zu lassen. Mit den Artikeln 42 und 43 der DS-GVO legt der Gesetzgeber einen rechtlichen Grundstein für europäisch einheitliche Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren, die dazu dienen, die Einhaltung der DS-GVO bei Verarbeitungsvorgängen nachzuweisen.

Ressort
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verantwortliche Stelle
Die Landesbeauftragte für Datenschutz
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