Dieses Merkblatt dient zur Information über die gesetzlichen Bestimmungen im Pflanzenschutz auf den Friedhöfen des Landes Bremen.
Die Friedhöfe werden nach dem Pflanzenschutzgesetz als Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Pflanzenschutzgesetz), eingestuft. Zu diesen Flächen gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Da diese Flächen von der Allgemeinheit benutzt und genutzt werden, ist bei der Pflanzenschutzmittelanwendung in besonderer Weise auf die Sicherheit der Nutzer zu achten. Daher ist es uns ein besonderes Anliegen, den Anwender auf die gesetzlichen Regelungen hinzuweisen.