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Unzulässiger Parteiwechsel, prozessuale Folgen bei unwirksamer Änderung des Pas-sivrubrums

Kurzbeschreibung

1. Geht der Kläger irrtümlich davon aus, dass es bei der Beklagten nur einen Wechsel in der Firmenbezeichnung gegeben hat, während tatsächlich ein nicht identitätswah-render Inhaberwechsel erfolgte, besteht kein Raum für eine Berichtigung des Passiv-rubrums.

2. Wird das Passivrubrum gleichwohl erstinstanzlich durch Beschluss geändert, liegt ein unzulässiger Parteiwechsel vor, der den Berichtigungsbeschluss insgesamt unwirk-sam macht.

3. Ergeht auf Grund der unwirksamen Änderung des Passivrubrums ein der Klage stattgebendes Urteil, ist dieses Urteil wirkungslos.

4. Ungeachtet seiner Wirkungslosigkeit unterliegt das Urteil der Anfechtung durch die Berufung. Das Urteil ist entsprechend § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, denn die Situation, dass der ursprünglich Beklagte nicht am Berufungsverfahren beteiligt ist, gleicht der Pro-zesslage nach Erlass eines unzulässigen Teilurteils.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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