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2 U 41/11

Kurzbeschreibung

1. Die Frage, ob eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsge-setz (RDG) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liegt.

2. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des RDG führt zur Nichtigkeit des Beratungs-vertrages nach § 134 BGB. Nach § 139 BGB ist im Zweifel von einer Gesamtnichtigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die rechtsberatende Tätigkeit einen nicht geringen Anteil der Beratungstätigkeit ausmacht.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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