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Zur Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV-RVG

Kurzbeschreibung

Die anwaltlichen Tätigkeiten, die der konkreten Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins dienen, werden ausschließlich mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV-RVG, und nicht mit der Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV-1 RVG, abgegolten.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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