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  • 1 U 6/11

1 U 6/11

Kurzbeschreibung

Der Telekommunikationsanbieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens. Für die Richtigkeit spricht allerdings der Anscheinsbeweis, wenn der Anbieter nach fristgerechter Beanstandung durch den Kunden gemäß § 45i Abs. 1 TKG binnen zwei Monaten eine technische Vollprüfung durchgeführt hat, die keine Mängel aufzeigt. Der Anbieter hat dabei darzulegen, dass er ein Verfahren gewählt hat, das den Anforderungen an eine solche technische Prüfung entspricht.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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