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4 UF 120/10

Kurzbeschreibung

Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung kann der als Ausgleichswert vom Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten an die Zielversorgung zu zahlende Übertragungswert des Anrechts nicht durch eine Abzinsung mit dem steuerrechtlichen Rechnungszins nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ermittelt werden. Für die Abzinsung kann der zum
Ehezeitende maßgebliche Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB herangezogen werden, und zwar bezogen auf die Restlaufzeit, die dem Zeitraum zwischen dem Ehezeiten-de und dem voraussichtlichen Versorgungsbeginn entspricht. Mit diesem Zinssatz ist der auszugleichende Betrag dann auch für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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