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2 U 20/111

Kurzbeschreibung

1. Ein privatwirtschaftlich betriebenes Kreditinstitut ist berechtigt, einen Girovertrag mit einem Unternehmen ohne Begründung ordentlich zu kündigen.

2. Das Kreditinstitut ist dabei jedenfalls im gewerblichen Bereich grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, innerhalb derer alle für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Auch der Umstand, dass die Möglichkeit, den Zahlungsverkehr über ein Girokonto abzuwickeln, ein „essentieller Bestandteil des modernen Wirtschafts- und Geschäftslebens“ ist, rechtfertigt es nicht generell von einem Kreditinstitut gegenüber einem gewerblichen Kunden zu verlangen, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Wege der ordentlichen Kündigung im Einzelnen zu begründen und zu rechtfertigen.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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