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1 W 15/12

Kurzbeschreibung


Hat der Verkäufer bei dem Notar die Anfertigung eines Vertragentwurfes in Auftrag gegeben, der Käufer hingegen die Beurkundung bei einem anderen Notar beauftragt, kann der Käufer nur dann als Kostenschuldner für die Entwurfsgebühr des § 145 Abs. 3 KostO aufgrund des „Erforderns“ des Entwurfs durch den von ihm beauftragten Notar in Anspruch genommen werden, wenn der Notar, der den Entwurf angefertigt hat, dieses Verhalten unter Berücksichtigung aller Umstände als Auftrag des Käufers ansehen darf. Allein der Umstand, dass der von dem Käufer beauftragte Notar „aus Vereinfachungsgründen“ um die Übersendung des Entwurfs bittet und diesen dann seinerseits verwendet, rechtfertigt diese Annahme nicht.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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