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1 U 81/11

Kurzbeschreibung

1. Der Halter eines Pferdes haftet, wenn sich ein Reiter im Umgang mit einem Pferd verletzt, sofern die Verletzung auf der Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr beruht. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn der Gebrauch einer Tierdecke zu einer unberechenbaren Reaktion eines Pferdes führt und es dadurch zu einem Unfall kommt.

2. Die Interessenlage bei einem Reitunfall kann es gebieten, dass dem Verletzten im Hinblick auf ein Mitverschulden der Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Reitpferd dem Reiter unentgeltlich und gefälligkeitshalber zur Nutzung überlassen wird und es dabei zu einem Unfall kommt.

3. Ein überwiegendes Mitverschulden des verletzten Reiters ist zu bejahen, wenn das Pferd durchgeht, weil der Reiter dem Pferd eine Tierdecke auflegt, obwohl ihm vorher bekannt war, dass das Pferd das nicht mag und dann zu unberechenbaren Reaktionen neigt.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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