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abgeschlossen Nutzung des Elster-Portals durch die Dienststelle der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration (ID 257149)

Eingegangen am:10.01.2025
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Nutzung des Elster-Portals durch die Dienststelle der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Arbeitgeber im Lande Bremen und somit Meldepflichtiger nach dem Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz des Landes Bremen.
Ich sorge mich um die Einhaltung des Datenschutzes in Bezug auf die Nutzung des Elster – Portals durch die Dienststelle der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Ich bitte unter Bezugnahme auf § 1 IFG um Beantwortung der unten gestellten Fragen:

Zum Ablauf der Meldung:

Sämtliche nach dem Gesetz betroffenen Arbeitgeber haben unaufgefordert bis zum 28.2.2025 Einkommensdaten Ihrer Beschäftigten zu melden.
Die Meldung hat nach einem Informationsschreiben, das alle Arbeitgeber Bremens erhalten, über das Meldeportal www.ausbildungsfonds.Bremen.de zu erfolgen.
Von dort wird man durch Anklicken des Buttons "Zum Meldeportal" auf die Seite:

https://idp.onlinedienste.bremen.de/webidp/Authentication/ShowLogin?ConversationId=dfeb7c38-bcc1-4e23-a31b-59afa5be9d73

der Onlinedienste Bremens weiter geleitet. Klickt man dort den "Anmeldebutton" landet man hier:
[...]

Wie unschwer zu erkennen ist, handelt es sich um den Elsterzugang für die Kommunikation mit den Finanzämtern Bremens. Siehe auch Adresse links.

Daher meine Fragen:

1. Ist es zutreffend, dass die Senatorin f. ASJI die Adressdaten der anzuschreibenden Arbeitgeber von den Finanzämtern des Landes Bremen erhält?
2. Ist es weiter zutreffend, dass die über das Elster-Portal erfolgte Eingabe der Meldedaten der meldepflichtigen Arbeitgeber Bremens bei den Finanzämtern Bremens gespeichert oder wenigstens dort verarbeitet werden?
3. Ist es weiter zutreffend, dass die Eingabedaten vom datenverarbeitenden Finanzamt zur Weiterbe- oder -verarbeitung an die Senatorin f. ASJI oder eine anderen senatorische Dienststelle Bremens weitergeleitet werden?
4. Für den Fall, dass eine der drei zu 1-3. Genannten Fragen bejaht werden sollte, welches sind die Rechtsgrundlagen für diese Datenbehandlung?

Mit freundlichem Gruß
[...]



Bemerkung:

Sehr geehrte*r [...],

Ihre Fragen

1. Ist es zutreffend, dass die Senatorin f. ASJI die Adressdaten der anzuschreibenden Arbeitgeber von den Finanzämtern des Landes Bremen erhält?
2. Ist es weiter zutreffend, dass die über das Elster-Portal erfolgte Eingabe der Meldedaten der meldepflichtigen Arbeitgeber Bremens bei den Finanzämtern Bremens gespeichert oder wenigstens dort verarbeitet werden?
3. Ist es weiter zutreffend, dass die Eingabedaten vom datenverarbeitenden Finanzamt zur Weiterbe- oder -verarbeitung an die Senatorin f. ASJI oder eine anderen senatorische Dienststelle Bremens weitergeleitet werden?
4. Für den Fall, dass eine der drei zu 1-3. Genannten Fragen bejaht werden sollte, welches sind die Rechtsgrundlagen für diese Datenbehandlung?

beantworte ich Ihnen wie folgt:

1. Gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) unterliegen Steuerdaten einem besonderen Schutz, da sie umfassende Informationen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen enthalten. Eine Weitergabe dieser sensiblen Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist unzulässig. Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration (ASJI) hat die Initialdaten für das erstmalige Anschreiben aller Arbeitgeber eigenständig und in eigener Zuständigkeit ermittelt. Vor diesem Hintergrund ist es unzutreffend, dass die Senatorin für ASJI diese Daten von den Finanzämtern des Landes Bremen erhält.
2. Eine direkte Eingabe von Meldedaten über das ELSTER-Portal erfolgt nicht. Die Meldedaten liegen der Finanzverwaltung bereits vor. Die Finanzbehörde darf zur Feststellung der Identität eines Nutzers gemäß § 8 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes Daten des Bundeszentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der Finanzämter bei diesen Finanzbehörden im automatisierten Verfahren mit Einwilligung des Nutzers abrufen und die abgerufenen Daten mit Einwilligung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln (Datenweiterübermittlung).
a. Dabei handelt es sich bei einer natürlichen Person um folgende Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift.
b. Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung umfasst dies folgende Daten: Firma, Rechtsform, Sitz, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung).
3. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, unterliegen Steuerdaten gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) einem besonderen Schutz, da sie umfassende Informationen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen enthalten. Eine Weitergabe dieser sensiblen Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist unzulässig. Vor diesem Hintergrund ist es unzutreffend, dass die Eingabedaten vom datenverarbeitenden Finanzamt zur weiteren Verarbeitung an die Senatorin f. ASJI oder eine anderen senatorische Dienststelle Bremens weitergeleitet werden.
4. Die Fragen wurden alle verneint. Soweit erforderlich, wurden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen bereits in den jeweiligen Antworten genannt.

Rechtsbehelfsbelehrung
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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