Von: [Name und E-Mail-Adresse einer der beiden antragstellenden Personen]
Gesendet: Montag, 12. Mai 2025 08:57
An: IFG-Beauftragter (Immobilien Bremen)
Cc: [Name und E-Mail-Adresse der Ansprechperson bei Immobilien Bremen]
Betreff: [Bezugnahme auf einen bereits abgeschlossenen vorherigen IFG-Antrag aus dem Vorjahr]
-- vorab als E-Mail –
Zu Händen [Name des IFG-Beauftragten von Immobilien Bremen]
Betreff: [Bezugnahme auf einen bereits abgeschlossenen vorherigen IFG-Antrag aus dem Vorjahr]
[Anrede des IFG-Beauftragten von Immobilien Bremen],
[Bezugnahme auf einen bereits abgeschlossenen vorherigen IFG-Antrag aus dem Vorjahr]
Nach unserem Kenntnisstand ist [Name der Ansprechperson bei Immobilien Bremen] für die Beauftragung des Gutachtens verantwortlich. Da es sich um ein öffentlich bestelltes Sachverständigengutachten handelt, würden wir Sie als IFG-Beauftragter von Immobilien Bremen bitten, uns die Höhe der finanziellen Aufwendungen, welche T&H Ingenieure Ihrer Behörde (und damit der öffentlichen Hand) zur Erstellung des Gutachtens in Rechnung stellte, offen zu legen.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen,
[Namen der beiden antragstellenden Personen]
[Anrede der antragstellenden Personen],
Sie haben uns in Ihrem Antrag vom 12.05.2025 (Eingang per E-Mail; heute ging Ihr auf den 19.05.2025 datierter gleichlautender IFG-Antrag auch per Post bei uns ein.) um Offenlegung der „Höhe der finanziellen Aufwendungen, welche T&H Ingenieure Ihrer Behörde (und damit der öffentlichen Hand) zur Erstellung des Gutachtens in Rechnung stellte“ gebeten.
Für die Erstellung des Gutachtens 23-053-GDV-01 wurden durch T+H Ingenieure 3.570,00 € berechnet. Die Kosten wurden je zur Hälfte von uns bzw. dem Sondervermögen Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen sowie dem Sportamt übernommen.
Gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 1. August 2006 (Brem.GBl.2006, 370), Anlage Teil A Ziffer 2 ist die Auskunft bei geringfügigem Verwaltungsaufwand gebührenfrei.
Hinweise:
1. Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihr Auskunftsersuchen sowie unsere Antwort gemäß § 11 Absatz 5 und Absatz 4 Ziffer 9 BremIFG allgemein zugänglich zu machen sind und entsprechend durch uns an das elektronische Informationsregister nach § 11 Absatz 6 BremIFG zu melden sind.
2. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie sich, soweit Ihr Antrag abgelehnt worden ist, an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wenden können.
Rechtsmittelbelehrung:
[...]
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[Name und E-Mail-Signatur des IFG-Beauftragten von Immobilien Bremen]