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abgeschlossen Transport militärischen Gefahrguts über Bremer Häfen (ID 284931)

Eingegangen am:07.07.2025
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Transport militärischen Gefahrguts über Bremer Häfen

07.07.2025
Betreff: Transport militärischen Gefahrguts über Bremer Häfen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Auskunft über folgende, nach meiner Kenntnis bei Ihrer Behörde bzw. bei den zuständigen Behörden vorhandene Daten:

1. Gefahrguttransporte der IMDG-Klasse 1 (Explosivstoffe)

Für die Jahre 2023, 2024 und das bisherige Jahr 2025:

Anzahl der Transporte über die bremischen Häfen (Bremen und Bremerhaven),

Aufschlüsselung nach Unterklassen (1.1 bis 1.6), sofern verfügbar,

Tonnage je IMDG-Unterklasse und Monat, sofern vorhanden.

2. Staatliche Deklaration als „militärisches Gut“ bei Transporten

Sofern bei Gefahrguttransporten oder allgemeinen Güterverladungen in den genannten Jahren eine Deklaration als militärisches oder wehrtechnisches Gut erfolgt ist (z. B. im Rahmen der Hafenlogistik, Sicherheitsvorkehrungen oder Zollinformation), bitte ich um:

Anzahl solcher Transporte pro Jahr (aggregiert),

Tonnage dieser Transporte, soweit verfügbar,

Zielstaaten der Transporte (z. B. laut Frachtdokumentation oder Hafen-EDV), sofern dokumentiert.

3. Weitere militärisch relevante Gefahrgutklassen

Sofern verfügbar, bitte ich ebenfalls um aggregierte Angaben zu Transporten folgender Gefahrgutklassen mit militärischer Relevanz:

IMDG-Klasse 2.1 oder 2.2 (z. B. Gase wie Treibstoff für Raketen oder Waffenanlagen),

IMDG-Klasse 4.1 / 4.2 (selbstentzündliche Stoffe, pyrotechnische Artikel),

IMDG-Klasse 5.1 (Oxidationsmittel, z. B. Raketentreibstoffe, Zünderbestandteile).

IMDG-Klasse 9 mit den UN-Nummern UN 3166 (gepanzerte Fahrzeuge mit eingebautem Kraftstofftank), UN 3171 (Elektromilitärfahrzeuge oder Hybridfahrzeuge), UN 3481 (Fahrzeuge mit verbauter Lithium-Technik (Drohnen, Funkgeräte etc.) oder UN 3530 (gepanzerte Fahrzeuge mit Munition, Pyrotechnik oder verschiedenen Gefahrstoffen)

Für diese bitte ich – sofern vorhanden – um:

Anzahl der Transporte,

Tonnage,

sofern vorhanden Zielstaaten.

Ich bitte um digitale Übermittlung per E-Mail.

Sollte ein Teil der Informationen nicht verfügbar sein oder nur mit erheblichem Aufwand recherchiert werden können, bitte ich darum, alle verfügbaren Teilinformationen zu übermitteln und mir dies transparent zu begründen.

Bitte informieren Sie mich vorab über etwaige Kosten gemäß § 10 BremIFG.

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

07.08.2025
Bescheid zu Ihrer IFG Anfrage zu Waffen- und Munitionsexporten über bremische Häfen
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu
Informationen für das Land Bremen (BremIFG)

Guten Tag (...),
hiermit ergeht folgender Bescheid:
1 Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab.
2 Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I.
Mit Ihrem Antrag, mit Eingangsbestätigung vom 09.07.2025, begehren Sie von der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation den Zugang zu Informationen über Gefahrguttransporte der IMDG-Klasse 1 über die bremischen Häfen, Gefahrguttransporte mit staatlicher Deklaration als "militärisches Gut" und weitere militärisch relevante Gefahrgutklassen. Sofern vorhanden, begehren Sie die Aufschlüsselung nach Anzahl, Tonnage und Zielstaaten der Transporte.

II.
Zu Ziffer 1
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr. 1 a) und Nr. 2 BremIFG nicht. Nach § 3 Nr. 1 a) BremIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen.haben kann auf internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land.

Dies ist der Fall, sofern wie hier die Gesamtheit der Auskünfte über die Anzahl, Tonnage und den Zielstaat der Gefahrguttransporte konkrete Einblicke in die auf Seiten des Empfängerlands aktuell bestehenden Güterbedarfe ermöglichen würde. Dadurch sind negative Auswirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen der Freien Hansestadt Bremen und der Bundesrepublik Deutschland zu dem jeweiligen Empfängerland zu erwarten.

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 2 BremIFG ferner nicht, wenn und solange das Bekanntwerden der Information die äußere oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die öffentliche Sicherheit umfasst mithin die Unversehrtheit der Rechtsordnung und dergrundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

Das Bekanntwerden der beantragten Informationen über die Gefahrguttransporte mit militärischer Relevanz kann die öffentliche Sicherheit, mithin die Unversehrtheit der Häfen der Freien Hansestadt Bremen und folglich auch die Sicherheit der Freie Hansestadt Bremen und der Bundesrepublik
Deutschland gefährden. In Anbetracht der aktuellen geopolitischen Spannungen ist der Schutz kritischer Infrastruktur besonders wichtig. Die Häfen von Bremen und Bremerhaven sind zentrale Drehscheiben des internationalen Handels und dienen der Versorgung der Bevölkerung mit essenziellen Gütern. Aus diesem Grund sind sie besonders anfällig für Angriffe, wenn sensible Informationen öffentlich werden, und bedürfen daher besonderen Schutzes.

Das Bekanntwerden von Anzahl, Tonnage oder Empfängerland von Gefahrguttransporten mit militärischer Relevanz kann konkrete strategische Einblicke in die militärische Logistik und Versorgungslinien geben, welche von potenziellen Gegnern ausgenutzt werden kann. Dadurch kann der Schutz der bremischen Hafeninfrastruktur, die Funktionsfähigkeit der Transport- und Logistiksysteme und infolgedessen die zivile und militärische Versorgungsinfrastruktur des Bundeslandes und der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden.

Zu Ziffer 2
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 10 BremIFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz.

Ihr Recht
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden.

Hinweise
Sie können gemäß § 13 Absatz 1 BremIFG den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven, anrufen. Beachten Sie, dass eine Anrufung des Landesbeauftragten keine Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfrist hat. Mehr Informationen zu Dienstleistungen und zur Verwaltung erhalten Sie unter der Telefonnummer: + 49 421361-0 und unter den folgenden beiden Webseiten:
www.transparenz.bremen.de und www.service.bremen.de.

Ihre Daten
Informationen zu Ihren Datenschutz-Rechten sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörde finden Sie auf der Webseite: Datenschutzerklärung - Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Mit freundlichen Grüßen
(...)

Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.