Sehr geehrte Damen und Herren ...,
1. Wann und wie haben Sie C.H. Beck, dem BMJV/ Juris GmbH sowie ggf. dem Freistaat Bayern, vertreten durch StMJ Georg Eisenreich das Training von KI mit den Daten in Juris-Online und/oder Beck-Online untersagt und insbesondere das Training mit Urteilen von Ihrem Gericht sowie mit Urheberrechten, die bei Richtern an Ihrem Gericht entstanden sind? Wann hätten Sie umgekehrt die Zweitnutzung dieser Urheberrechte Ihrer Richter für Nutzungen unter Ausschluss des Urheberpersönlichkeitsrechts bzw. für die Generierung von kommerziellen Vorteilen hierdurch über Maschinenparks genehmigt? Bitte leiten Sie uns diese Genehmigung mit Datum und konkretem Inhalt zu.
2. Wann und wie haben Sie die Nutzung der Ausgabe von Inhalten in Juris-Online und/oder Beck-Online, die über KI bearbeitet wurden, insbesondere an Gerichten, untersagt?
3. Den Ag. zu 1), 2) und 3) (siehe beigefügter Gutachtenentwurf) wird untersagt, die juristischen Inhalte von externen Autoren und/oder in Form von Gerichtsurteilen selbst oder über eigene oder genutzte Maschinen neu zusammenzusetzen bzw. bestehende Werke so zu verändern, dass darüber rein maschinell ein neues Werk entsteht, und dies an Gerichten oder Staatsanwaltschaften Nutzern zur Verfügung zu stellen. Wann und wie haben Sie vorstehende Untersagung den Ag. zu 1) - 3) sowie Ihren Richtern, die über Werke bzw. Leitsätze mit den Ag. zu 1) - 3) zusammenarbeiten, zugeleitet?
4. Ihr Gerichtspräsidium ist verpflichtet, allen Ihrem Gericht angehörenden Richtern über Dienstanweisung aufzuerlegen, dass eine Autorentätigkeit für C.H. Beck und/oder die Juris GmbH nicht genehmigt werden kann, sofern die Werke mit KI indexiert oder bearbeitet werden. Wann und wie haben Sie vorstehende Untersagung den Ag. zu 1) - 3) sowie Ihren Richtern, die über Werke bzw. Leitsätze mit den Ag. zu 1) - 3) zusammenarbeiten, zugeleitet?
6. Ihr Gerichtspräsidium ist verpflichtet, sämtliche Nebentätigkeiten an Ihrem Gericht zu untersagen, soweit diese eine Autorentätigkeit bzw. Urhebertätigkeit (auch über sog. Leitsätze, soweit dafür Entgelte vereinnahmt wurden) darstellen, wenn die Werke mit KI bearbeitet werden, insbesondere mit Beck-Noxtua. Wann und wie haben Sie vorstehende Untersagung den Ag. zu 1) - 3) sowie Ihren Richtern, die über Werke bzw. Leitsätze mit den Ag. zu 1) - 3) zusammenarbeiten, zugeleitet?
7. Sofern Sie die Nutzung der Werke der Richter an Ihrem Gericht exklusiv oder weitgehend exklusiv über Beck-Online oder Juris-Online ermöglichen, könnte darin ein Kartellverstoß liegen. Dies aufzuklären, sind Sie selbst von Amts wegen verpflichtet. Des Weiteren, uns hierzu sachgerechte Auskunft zu geben. Wann und wie haben Sie eine entsprechende Untersagung den Ag. zu 1) - 3) sowie Ihren Richtern, die über Werke bzw. Leitsätze mit den Ag. zu 1) - 3) zusammenarbeiten, zugeleitet?
8. Die Veröffentlichungen aller Staatsjuristen an Ihrem Gericht sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung und dem Urheberrecht nicht übertragbar auf "irgendwas mit KI". So aber lautet z.B. die neue Vertragsformulierung von C.H. Beck bei Autoren, die in Beck-Online veröffentlichen. Leiten Sie uns bitte die Opt-Out-Vereinbarungen aller Richter an Ihrem Gericht mit den Ag. zu 1) - 3) zu sowie alle Autorenverträge. Sofern Sie die geistige Leistung Ihrer Staatsjuristen nunmehr auf Konzern-Roboter übertragen ließen, muss jeder Staatsjurist dafür eine gesonderte Vergütung erhalten, andernfalls Sie Dumping ermöglichen würden. Teilen Sie bitte mit, in welcher Höhe jeder Staatsjurist an Ihrem Gericht eine Vergütung von den Ag. zu 1) - 3) angeboten bekommen hat, und für welche geistige Leistung bzw. die Übertragung auf konkret welche Maschinenart und in welchem Umfang der künftigen Nutzung? Leistung und Gegenleistung müssen sich gegenüberstehen und vergleichbar sein. Sofern Sie den Ag. zu 1) - 3) über solche Genehmigungen durch Sie als Präsident die Schaffung eines Monopols ermöglichen bzw. dessen Fortsetzung in neuen Märkten (vgl. § 19a GWB), könnten Sie selbst und höchstpersönlich für massive Kartellrechtsverstöße verantwortlich sein. Haben Sie das getan? Wann und wie? Falls es keine Genehmigungen gibt: Wann und wie und wem gegenüber haben Sie derartiges untersagt, wie es Ihrer Amtspflicht als Gerichtspräsident entspricht?
9. Von Ihnen zu untersagen ist: Gerichtsentscheidungen, die den Antragsgegnern zu 1) [in Form der Juris GmbH], 2) und/oder 3) [aufgrund der bestehenden Vereinbarungen mit den Antragsgegnern zu 1) und 2) und/oder den Justizverwaltungsämtern der Bundesländer] von Gerichten oder über Landesrechtsprechungsdatenbanken bzw. die Gerichtsdatenbanken der höchsten Gerichte übermittelt wurden oder noch übermittelt werden, ganz
oder in Teilen für Zwecke der Entwicklung, des Trainings oder der Ausgabe von Künstlicher Intelligenz (KI) zu verwenden, 1) soweit nicht zuvor in einem diskriminierungsfreien, transparenten und offenen Vergabeverfahren über den Zugang zu diesen Daten für den Einsatz in KI-Anwendungen entschieden worden ist und 2) den Autoren bzw. Urheberrechtigten – nämlich den Richtern für Leitsätze und für das Urheberrecht an ihrer jeweiligen Entscheidung in Form eines Gerichtsurteils oder Beschlusses - oder deren Rechtsnachfolgern jeweils einzeln die Gelegenheit eingeräumt wurde, von ihrem Opt-Out-Recht Gebrauch zu machen. Wann und wie und wem gegenüber haben Sie das gesagt? Falls nein: Wäre Vorstehendes also durch Sie als Gerichtspräsident genehmigt worden? Wann und wie und wem gegenüber? Wann haben Sie ein Vergabeverfahren durchgeführt bzw. für Ihre Nutzung von JoBo durchführen lassen und von wem und wann?
10. Bitte bestätigen Sie uns, dass alle Inhalte von Beck-Online und von Juris-Online gemeinfrei sind, soweit sie mit Maschinen (“KI") (weiter-) bearbeitet worden sind. Dies ist bezogen auf alle Gerichtsurteile, die Ihr Gericht jemals bei Beck-Online oder Juris-Online ein-gestellt hat, mit oder ohne Leitsätze sowie bezogen auf Inhalte, die die Staatsjuristen an Ihrem Gericht in Zusammenarbeit mit dem C.H. Beck Konzern oder der Juris GmbH jemals erstellt hatten und die sich in Beck-Online oder Juris-Online oder in KI-Anwendungen des Freistaats Bayern finden. Alternativ: Teilen Sie bitte die Rechtsgrundlage und Ihr Vor-gehen mit in Bezug auf KI, die die Ag. zu 1) - 3) mit Inhalten Ihrer Staatsjuristen einsetzen oder voraussichtlich einsetzen könnten.
11. Anbei finden Sie auch den neuen "Autorenvertrag", mit dem Beck derzeit die Autoren bedrängt. Das Dokument beginnt mit § 4 und belegt, dass Beck persönliche geistige Schöpfungen (§ 14) pauschal und ausschließlich und in jedem Zusammenhang der Nutzung auf sich exklusiv überleitet (§ 12). Dazu sind Ihre Staatsjuristen nicht berechtigt, solche Rechte an Roboter-Betreiber einzuräumen, die über Roboter sodann die persönliche Leistung von Bibliothekaren an Gerichten, von Richtern und Anwälten auf sich überleiten und darüber die dortigen Entgelte über ihre Maschinenparks - noch dazu weitgehend exklusiv - auf sich kommerzialisieren wollen. Die generelle Übertragung bisheriger Urheber-rechte Ihrer Staatsjuristen auf Maschinen ist unrechtmäßig. Bitte teilen Sie mit, wann und wie Sie Ihren Staatsjuristen die Tätigkeit über solche Verträge untersagt haben. Wann und wie haben Sie die Verträge Ihrer Staatsjuristen mit den Zentralisierern Juris GmbH / BMJV sowie dem C.H. Beck Konzern und mit dem bayerischen StMJ (Georg Eisenreich) überprüft? Oder falls Sie anderer Auffassung sind: Wann haben Sie derartiges genehmigt, gegenüber wem und in welcher Form?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. ...,
Sie haben mit Schreiben vom 9. Juli 2025 gleichlautende Anträge mit Verweis auf das Bremische Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) an mindestens vier Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen gestellt. Ich habe Ihren Antrag als IFG-Beauftragte der Senatorin für Justiz und Verfassung an mich gezogen, da in Ihren Anträgen Fragen erkennbar sind, die andere Dienststellen, wie beispielsweise der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa, nicht beantworten können, da sie nicht zuständig sind.
Sie haben mit den oben genannten Schreiben folgende Anträge mit Verweis auf das BremIFG gestellt:
[Auf die Wiederholung der oben genannten Punkte wird hier der Einfachheit halber verzichtet, im Original-Bescheid sind sie aufgeführt.]
Zu den oben genannten Punkten teile ich Ihnen mit:
Zu 1.: Die hier geschilderten Genehmigungen liegen nicht vor, Untersagungen sind nicht erfolgt.
Zu 2.: Über hier geschilderte mit einer KI bearbeitete Inhalte ist hier nichts bekannt.
Zu 3.: Die Justiz im Lande Bremen setzt aktuell keine KI-Tools der genannten Verlage ein.
Zu 4.: Entsprechende Untersagungen bestehen nicht.
Zu 6.: Siehe Antwort zu 4.
Zu 7.: Entsprechende Untersagungen bestehen nicht.
Zu 8.: Autorenverträge liegen hier nicht vor.
Zu 9.: Alle anonymisierten Entscheidungen Bremer Gerichte, die an die juris GmbH übermittelt werden, werden auch anderen Interessierten zur Verfügung gestellt. Es gibt für jedermann die Möglichkeit, sich kostenlos in entsprechende E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen, insoweit besteht keine „Monopolstellung“ der juris GmbH oder von Beck-Online. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 – 10 S 281/12. Dies bedeutet, dass jedermann die so übermittelten Entscheidungen einer ihm zugänglichen Künstlichen Intelligenz zuführen kann und daraus zum Beispiel Gedichte, Geschichten oder andere Produkte schaffen lassen kann. Solange dieses Produkt nicht als die ursprüngliche Entscheidung deklariert wird, ist dies auch keine strafbare Handlung.
Zu 10.: Für eine derartige Bestätigung ist die Senatorin für Justiz und Verfassung nicht zuständig.
Zu 11.: Welche Autorenverträge eine Autorin oder ein Autor unterzeichnet, liegt in der Verantwortung der Autorin bzw. des Autors. Amtliche Entscheidungen wie Gerichtsurteile sind urheberrechtlich nicht geschützt (§ 5 UrhG).
Gebührenentscheidung:
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 10 BremIFG gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
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Mit freundlichen Grüßen